Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. November rückwirkende Antennensuchläufe bewilligt (SDA-Meldung, Kommentar strafprozess.ch).
Im vorliegenden Fall ging es um drei Raubüberfälle auf Bijouterien mit einer Deliktsumme von 2.2 Mio. Franken. Für die Täterermittlung sollten die Mobilfunkanbieterinnen sämtliche TeilnehmerInnen, die während gesamthaft 15.5 Stunden in den betroffenen Gebieten/Funkzellen Gespräche geführt oder SMS gesendet hatten, zur Auswertung an die Staatsanwaltschaften gemeldet werden. Diese würden dann aus den zunächst noch anonymisierten Daten aus der Schnittmenge zwischen den Tatorten konkret Verdächtige ermitteln. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat mangels «rechtsgenügenden dringenden Tatverdachts» die Bewilligung der Überwachungsmassnahme abgelehnt. In den Kantonen Schwyz und Schaffhausen wurde sie bewilligt.
Im Urteil wird nicht berücksichtigt, dass auch die ermittelten Verdächtigen durch Grundrechte geschützt sind. Ohne klare gesetzliche Grundlage darf ein solch schwerwiegender Eingriff nicht stattfinden. (Diese wird jedoch mit der neuen VÜPF per 1.1.2012 geschaffen.)
Zudem findet die Überwachung bei der Erhebung der Daten und nicht erst bei der konkreten Auswertung statt. Wie es das Deutsche Bundesverfassungsgericht im Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung festgehalten hat, ist dieser schwerwiegende Eingriff in die Grundrechte geeignet «ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann”. Darüber gilt es mal wieder (nicht nur in Lausanne) nachzudenken.