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Staatstrojaner verletzen die digitale Intimsphäre und sind daher weitgehend unzulässig

Trojaner FederalVor einem Monat hatte das Bundesverfassungsgericht in Deutschland zum zweiten Mal die Zulässigkeit von Staatstrojanern in der Strafverfolgung und zur «präventiven Gefahrenabwehr» zu beurteilen. Es hat – ganz anders als die Geschäftsprüfungskommission des Kantons Zürich in dieser Woche – die Massnahme weitgehend als unzulässig taxiert. Dieser Artikel beleuchtet das Urteil und stellt Parallelen zu Zürich, dem Überwachungsgesetz BÜPF und dem Nachrichtendienstgesetz her.

In dieser Woche hat die Geschäftsprüfungskommission des Kantons Zürich den Bericht über die Beschaffung und den Einsatz von Government Software (sic!) veröffentlicht.

Der Bericht erstaunt: Obwohl er selber genügend technische Ungenauigkeiten aufweist (welche zu Gunsten der Strafverfolgung gedeutet werden), kritisiert er die Strafanzeige der Juso, wie auch die Berichterstattung der Medien hinsichtlich der Rolle von Regierungsrat Mario Fehr bei der Beschaffung des Trojaners bei der italienischen Firma «Hacking Team». Schwerwiegender ist jedoch, dass die Frage der rechtlichen Zulässigkeit nicht geklärt wird – und der Bericht lapidar mit der Aussage schliesst, dass für eine erfolgreiche Strafermittlung der Einsatz von GovWare unerlässlich sei.

Eine sorgfältigere Analyse hat vor einem Monat das Bundesverfassungsgericht in Deutschland vorgenommen. In seinem Urteil zum BKA-Gesetz hat es u.a. die nötigen Voraussetzungen für den Einsatz von Staatstrojanern beurteilt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass ein Einsatz nur unter strengsten Bedingungen zulässig ist. Der Grund liegt in der Eingriffstiefe:

  • Dürfen Sicherheitslücken aus dem Grau- oder Schwarzmarkt verwendet werden?
  • Wie wird sichergestellt, dass die Sicherheit des betroffenen Datenverarbeitungssystems durch die Massnahme nicht beeinträchtigt wird?
  • Wie wird sichergestellt, dass nach Abschluss der Massnahme das Datenverarbeitungssystem in seinen Ursprungszustand versetzt werden kann?
  • Wer haftet bei Schäden?
  • Dürfen unrechtmässig erlangte Daten und Erkenntnisse verwendet werden (Zufallsfunde)?