Übernommener Text
Dieser Artikel ist zuerst im Blog von kire.ch erschienen. Da es die Website nicht mehr gibt, der Artikel aber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Digitalen Gesellschaft steht, wurde er hier ins «Archiv» übernommen.
Im letzten Jahr wurde in einem Urteil des Aargauer Obergerichts ein Internet-Forumsbetreiber unter das BÜPF gestellt. Wie straffprozess.ch schreibt, hat das Bundesgericht den Entscheid nun im Januar gestützt.
Damit wurde höchstrichterlich ein Forumsbetreiber der Begünstigung für Schuldig gesprochen, weil er die Logfiles seines Servers gelöscht und somit die Strafverfolgung behindert hat.
“Die Vorinstanz bejaht zutreffend die Provider-Eigenschaft der “B.________ GmbH”, deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführer ist. Seine diesbezüglichen Einwände sind nicht stichhaltig. Ebenso zutreffend ist demzufolge die Anwendbarkeit des BÜPF auf den Beschwerdeführer, das für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen gilt (Art. 1 Abs. 2 BÜPF). Als Organ dieser Gesellschaft ist er für die Einhaltung der Speicher- und Aufbewahrungspflichten des BÜPF verantwortlich. Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer gesetzlich vorgesehenen Massnahme entzieht, macht sich wegen Begünstigung strafbar (Art. 305 Abs. 1 StGB).“
Ganz offensichtlich handelt es sich bei den gelöschten IP-Adressen um personenbezogene Daten. Um solch schützenswerte Informationen bearbeiten zu dürfen, benötigt es eine gesetzliche Grundlage. Und die ist durch das BÜPF und seine ausführenden Bestimmungen – z. B. durch die abschliessende Aufzählung der Überwachungstypen gemäss Artikel 24 VÜPF – nicht gegeben. Das BÜPF zielt auf Access Provider gemäss Fernmeldegesetz und nicht auf Content Provider. Und auf E-Mail- und Einwähldaten und nicht auf Serverlogfiles. Das Bundesgericht geht dann aber noch einen Schritt weiter:
“Das Löschen der IP-Adressen, obwohl sie vom Server automatisch gespeichert worden seien, habe nur dem Schutz der Anonymität der Benutzer dienen und nur den Zweck verfolgen können, sie einer allfälligen Strafverfolgung zu entziehen (angefochtenes Urteil, S. 27). Auf welchen gesetzlichen Bestimmungen eine Aufbewahrungspflicht der IP-Adressen beruht, erscheint unerheblich.”
Ebenfalls kann von einer automatischen Speicherung wohl nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die Standardeinstellungen eine solche vorsehen, muss z. B. der entsprechende Speicherplatz zur Verfügung gestellt werden. Die Logfiles sind zudem in erster Linie von technischer Natur, um Problemfälle nachverfolgen zu können.
Das Urteil kann ich nicht nachvollziehen. Es ist rein aus der Optik der Strafverfolgung geschrieben. Technik und Grundgesetze werden komplett ausser acht gelassen. Und man hätte auch einfach auf die Löschung der entsprechenden Artikel klagen können…