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Bundesverwaltungsgericht: Überwachungstypen nach Art. 24 VÜPF sind als abschliessend zu betrachten

Übernommener Text

Dieser Artikel ist zuerst im Blog von kire.ch erschienen. Da es die Website nicht mehr gibt, der Artikel aber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Digitalen Gesellschaft steht, wurde er hier ins «Archiv» übernommen.

Nun hat sich m.W. erstmals ein hohes Gericht mit der Frage beschäftigt, ob die vom Dienst ÜPF angeordnete, von der WOZ enthüllte und vom Bundesrat gedeckte Überwachung des kompletten Internetverkehrs rechtlich zulässig ist. Und nicht ganz verwunderlich kommt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-8267/2010 vom 23. Juni zum Schluss, dass

Art. 15 Abs. 1 BÜPF eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der [Fernmeldedienstanbieterinnen bildet], auf Verlangen der Vorinstanz [Dienst ÜPF] jegliche Art von Fernmeldeverkehr zu überwachen. Die Regelung der Einzelheiten ist mit Art. 15 Abs. 6 BÜPF an den Bundesrat delegiert worden, er hat somit zu bestimmen, welche konkreten Pflichten die FDA erfüllen müssen. […] Der Bundesrat hat von der delegierten Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht. Im Bereich der Internet-Zugänge, dem 6. Abschnitt der VÜPF, beschränkt sich die erlassene Regelung jedoch im Wesentlichen auf verschiedene Überwachungsarten des E-Mail-Verkehrs. Art. 24 VÜPF enthält damit die momentan möglichen Überwachungstypen. Es ist unbestritten, dass sich die verfügte Überwachungsart, der Internetverkehr, keinem der in Art. 24 VÜPF aufgezählten Überwachungstypen zuordnen lässt. […] Der Verfügung fehlt somit die vom Gesetzgeber verlangte Konkretisierung durch den Bundesrat, weshalb sie über keine genügend konkretisierte Grundlage in einer Verordnung verfügt und damit nicht rechtmässig ist.

(Danke Christian!)