Übernommener Text
Dieser Artikel ist zuerst im Blog von kire.ch erschienen. Da es die Website nicht mehr gibt, der Artikel aber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Digitalen Gesellschaft steht, wurde er hier ins «Archiv» übernommen.
Zu Zeiten der Zensursula-Debatte in Deutschland habe ich paar Infos zu den Internetsperren in der Schweiz zusammengetragen. Nun hat Hernani vom CCCZH beim KOBIK im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) nach der Sperrliste und dem Kriterienkatalog resp. dem zugrundeliegenden Reglement nachgefragt. Die Antwort fasst den aktuellen Stand wohl sehr schön zusammen:
Beim von Ihnen angesprochenen Projekt „DNS-Blockade“ betreibt KOBIK eine täglich aktualisierte und mit Interpol koordinierte Liste von Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten nach Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Über das Meldeformular erhält KOBIK jährlich über 1000 Meldungen zu kinderpornografischen Internetseiten. KOBIK klärt bei allen Meldungen sowohl Strafbarkeit als auch Zuständigkeit ab. Werden strafrechtlich relevante Inhalte gem. Art. 197 StGB festgestellt, meldet KOBIK die Internetseiten den zuständigen nationalen oder internationalen Strafverfolgungsbehörden. Die beantragte Löschung der nach Schweizer Recht strafbaren Inhalte im Ausland gestaltet sich je nach Land in zeitlicher als auch qualitativer Hinsicht sehr unterschiedlich. Können nach Schweizer Recht strafbare Inhalte trotz einer Meldung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterhin öffentlich aufgerufen werden, wird der entsprechende URL auf die sogenannte „Sperrliste“ gesetzt.
In der Schweiz besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Sperrung von Internetseiten mit strafbaren Inhalten. Die meisten Internetanbieter (ISP) fühlen sich jedoch ihren Kunden gegenüber verpflichtet, einen grösstmöglichen Schutz vor strafbaren Inhalten zu bieten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich diese Firmenethik oftmals wieder. So verbieten die meisten ISP die Nutzung der eigenen Dienste für strafbare Handlungen und behalten sich das Recht vor privatrechtliche und strafrechtliche Schritte einzuleiten. Diesem Bedürfnis der ISP und der Bevölkerung trägt die Geschäftsordnung der KOBIK Rechnung, indem sie festhält, dass KOBIK gefährdende oder verbotene Web-Inhalte rasch erkennen will, damit die Strafverfolgungsorgane bzw. die Provider entscheiden können, ob solche präventiv gesperrt werden sollen. Zu diesem Zwecke erstellt und betreibt KOBIK die oben erwähnte Sperrliste und stellt diese den ISP zur Verfügung. Die Zusammenarbeit zwischen KOBIK und den ISP basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung. Die ISP entscheiden jeweils selbständig und ohne Verpflichtung, welche der von KOBIK „empfohlenen“ Internetseiten gemäss den AGBs für die Kunden gesperrt werden. KOBIK verpflichtet sich ausschliesslich Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten aufzulisten. Eine Erweiterung auf weitere Tatbestände ist gemäss dieser Vereinbarung ohne eine entsprechende Ergänzung oder einer zusätzlichen, neuen Vereinbarung ausgeschlossen. Zudem verpflichtet sich KOBIK die Liste täglich zu bewirtschaften und Internetseiten von der Liste zu entfernen, welche keine strafbaren Inhalte mehr aufweisen.
Wie im oben verlinkten Artikel befürchtet, scheint es auch beim KOBIK keine Option zu sein, den (Hosting-)Provider zu informieren – und «Löschen statt Sperren» scheitert auch bei uns am Dienstweg.
Aufgrund der strafbaren Inhalte der aufgeführten Websites und einem «überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Geheimhaltung» wird von der Aushändigung einer Kopie der Sperrliste abgesehen. Provider/Personen, die Zugriff auch die Sperrliste erhalten, müssen eine Geheimhaltungserklärung unterschreiben. Hernani wurde jedoch angeboten, diese vor Ort einzusehen.