Über 1’500mal wurden bis jetzt die Vorlagen für Datenauskunftsbegehren heruntergeladen. Und an mindestens 10 verschiedene Mobilfunk- und Internet Access Provider versandt.
Leider kommen diese Ihrer Verpflichtung nicht nach: Die Antworten sind unvollständig, Begründungen fehlen oder passen nicht, die Briefwechsel werden vom «Kundendienst» abgeklemmt – und die Vorratsdaten bleiben weiter in den Datenbanken verborgen.
Die Swisscom braucht teilweise bis zu drei Monate, bis ein erster Brief beantwortet wird. Die Reihenfolge der Bearbeitung scheint willkürlich. In einem Schreiben teilt sie mit: «In einer ähnlichen Auskunftsanfrage via dem Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB) wurde diese Auskunft mit der gleichen Begründung verweigert, welcher durch den EDÖB nicht widersprochen wurde.» Dies erstaunt nicht nur den EDÖB – welcher mit Swisscom in Kontakt steht. Obwohl ausführlich dargelegt, widerspricht Swisscom aber unseren Ausführungen grundsätzlich und behauptet, dass das Auskunftsrecht nach Art. 9 Abs. 1 lit a. DSG durch Art. 43 FMG eingeschränkt sei. Beschränkt sich aber im Folgenden auf die Beschreibung der Ausnahmefälle, in welchen eine Auskunft zulässig sei.
Sunrise scheint keine Lust zu haben, mal im Gesetz nachzuschlagen. In ersten Antworten steht schlicht: «Hierzu ist zu beachten, dass wir von Gesetzes wegen verpflichtet sind, die Verbindungsdaten ein halbes Jahr seit deren Entstehung aufzubewahren (Art. 15 Abs. 2 BÜPF).» Danke für den Hinweis. Aber eigentlich ist es Abs. 3. Und genau darum fragen wir an! Dass wer Daten bearbeitet, diese nicht nur beschreiben, sondern auch bekanntgeben muss, interessiert den Provider nicht. Wer nachhakt, wird schon fast säuerlich abgewiesen: «[…] haben wir Ihnen bereits […] eine ausführliche Stellungnahme betreffend Ihren Daten zugestellt. Wir verweisen Sie deshalb auf erwähntes Schreiben.» Und erhält die Kopien der Rechnungen der letzten 6 Monate zugestellt. Eine von Gesetzes wegen notwendige Begründung (Art. 9 Abs. 5 DSG), wieso die Auskunft eingeschränkt wird, ist bis jetzt nicht zu erhalten. Auch nicht auf informellem Weg.
Fast schon originell gibt sich Orange: «Wir möchten an dieser Stelle klarstellen, dass gemäss Art. 8 DSG Anspruch auf Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten besteht, jedoch kein automatischer Anspruch auf Herausgabe der Daten.» Im weiteren wird auf eine «lex specialis» verwiesen, wonach das grundsätzliche Auskunftsrecht durch das Fernmeldegesetz eingeschränkt sei. Im Unterschied zu Swisscom bemüht Orange hier Artikel 45 FMG.
Einfach macht es sich Cablecom: In einer kurzen Übersicht werden die konkreten Kundendaten, wie Name, Adresse, Telefon- und Kontonummer aufgelistet. Dann behauptet der zuständige Customer Relations Specialist: «Weitere Daten in Bezug auf Ihre Person haben wir keine, womit wir Ihnen gerne die Vollständigkeit unserer Angaben bestätigen.» Wer nachhakt, wird an den Bund verwiesen: «Der Verbindungsnachweis für den Internet Traffic ist [in den Rechnungen] nicht enthalten und kann nur via ÜPF [sic!] angefragt werden.» Eine Begründung? Fehlanzeige.
Auch andere Anbieterinnen, wie Lebara oder Green, bringen es in ihren Antworten auf gerade mal vier kurze Sätze. Garniert mit den Kundenangaben oder den Rechnungen der letzten Monate. Ein Wort zu den Vorratsdaten? Wir ahnen es schon.
Bei den grossen vier Providern sind nun noch individuelle Nachfass-Briefe und/oder Kontakte hängig. Ob sich noch etwas bewegt, wird sich in den nächsten Wochen zeigen – oder ob es nötig sein wird, die Angelegenheit vor Gericht zu klären.