Die SwiNOG Federation hat Grafiken zu bis heute unbekannten Statistikdaten aus der Fernmeldeüberwachung veröffentlicht. Diese wurden dem Verband der Schweizer KMU-Internetprovider nach einer Intervention des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB herausgegeben. Sie betreffen das Alter der Vorratsdaten zum Zeitpunkt der Anfragen beim Dienst ÜPF, die Aufteilung nach Art und die Anzahl Überwachungsmassnahmen pro Fernmeldedienstanbieter.
In einer Mitteilung schreibt die SwiNOG:
Die geplante BÜPF-Revision (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs) will die Aufbewahrung von Telekommunikationsdaten von sechs auf zwölf Monate verlängern. Die vorliegenden Daten zeigen deutlich, dass dieser geplanten Verdoppelung der Aufbewahrungszeit der Telekommunikationsdaten gar keine tatsächlichen Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden zu Grunde liegen: Bereits nach weniger als drei Monaten nämlich sind mehr als 80% der Daten-Abfragen erfolgt. Weitere Abfragen treffen nur noch sporadisch beim Dienst ÜPF ein. Die geplante Verdoppelung der Aufbewahrungszeit, die das Bedürfnis der Bürger nach Datenschutz massiv verletzt, hilft den Strafverfolgungsbehörden also in Tat und Wahrheit nur noch in ganz wenigen Fällen.
Die Grafik zeigt überdies, dass die meisten Abfragen (zu IP-Adressen) bereits in der ersten Woche gestellt werden. Die Vorratsdatenspeicherung stellt nicht nur bezüglich ihrer Wirksamkeit eine Verletzung der gebotenen Verhältnismässigkeit dar, sondern auch hinsichtlich der Vorhaltedauer.
Die Aufteilung nach der Art der beim Dienst ÜPF angefragten Daten zeigt, wie wenig IP- und E-Mail-Adressen sowie Festnetznummern gebraucht
werden: Diese drei Datentypen machen nämlich zusammen weniger als acht Prozent der gesamten Anfragen aus. Der absolute Löwenanteil der Anfragen betrifft die Zuordnung von Telefonnummern und Kunden im Mobilbereich.
Grafik 3 zeigt die Gesamtzahl der Anfragen der Strafverfolgungsbehörden betreffend Festnetz und Internet, aufgeteilt nach Fernmeldedienstanbietern (FDA). Es wird sichtbar, dass nur ein ganz kleiner Teil der Schweizer FDA überhaupt mehr als zwei Überwachungsfälle pro Jahr zu bearbeiten hat.
Die Grafiken zeigen eindrücklich, dass die Vorratsdatenspeicherung das Verhältnismässigkeitsprinzip, das beim Eingriff in Grundrechte gewahrt sein muss, verletzt. Ein Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung und Zugriff auf die Randdaten im Quick Freeze-Verfahren würde keine Verschlechterung der Qualität hinsichtlich der Strafverfolgung bedeuten. Die Überwachungsmassnahmen haben sich zudem auf die wenigen grossen Anbieter zu beschränken und nicht hunderte von Provider zu nutzloser Anschaffung von Überwachungstechnik und Bereitstellung von Personal zu verpflichten.
(Die Original-Daten und die Mitteilung scheinen noch nicht online zur Verfügung zu stehen.)