Während im Ständerat erst noch über eine Rechtsgrundlage für IMSI-Catcher beraten wird, hat die Kantonspolizei Zürich bereits zwei IMSI-Catcher gekauft und setzt diese auch ein. Die Digitale Gesellschaft gelangte deshalb mit entsprechenden Fragen unter Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip an die Kantonspolizei Zürich. Da die erste Auskunft informell und unbefriedigend ausgefallen war, bat die Digitale Gesellschaft erneut um Auskunft, die nun mit Verfügung vom 25. Februar 2014 in fast allen Teilen abgelehnt wurde. So wurde nicht einmal beantwortet, ob die jederzeitige Erreichbarkeit von Notrufnummern auch über die IMSI-Catcher gewährleistet ist …
Gemäss Kantonspolizei Zürich würden «detaillierte Auskünfte zu Gerätedetails und Funktionalitäten oder die Bekanntgabe von Beschaffungsspezifikationen oder Handbüchern Untersuchungs- und Sicherheitsmassnahmen bzw. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Ermittlungsmassnahmen gefährden und verunmöglichen». Somit könnten «aus ermittlungstaktischen Gründen gestützt auf § 23 Abs. 2 lit. c und e des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) die gewünschten Auskünfte und Unterlagen nicht bekanntgegeben werden.»
Nachfolgend die Fragen der Digitalen Gesellschaft und die darauf erfolgten Antworten der Kantonspolizei Zürich:
Auskunft
1.1 Auf welcher Rechtsgrundlage beschaffte die Kantonspolizei Zürich die beiden IMSI-Catcher?
«Strafprozessordnung und Polizeirecht definieren die Aufgaben der Polizeikorps und definieren den Handlungsspielraum. Für die Anschaffung von Ausrüstungsmitteln sind Budget- und Beschaffungsvorgaben sowie die Kompetenzordnung des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung einzuhalten. Die vorliegende Beschaffung […] des so genannten IMSI-Catchers [beachtet] diese allgemeinen Grundlagen. Schon Ende 2012 hat sich der Regierungsrat [des Kantons Zürich] im Zusammenhang mit der verstärkten Bekämpfung der Cyberkriminalität mit dem Beschaffungsvorhaben befasst. […]»
1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage setzt die Kantonspolizei Zürich die beiden IMSI-Catcher ein?
«Strafprozessordnung und Polizeirecht definieren die Aufgaben der Polizeikorps und definieren den Handlungsspielraum. […] [D]er Einsatz des so genannten IMSI-Catchers [beachtet] diese allgemeinen Grundlagen. […]»
«[D]er Einsatz eines IMSI-Catchers [stellt] in einer Strafuntersuchung eine geheime Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 269 ff. Strafprozessordnung (StPO) [dar], deren Einsatz in jedem Fall von der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht auf Rechtmässigkeit überprüft werden muss.»
«[D]er Einsatz des IMSI-Catchers bei Notsuchen nach vermissten Personen [muss] ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht auf Rechtsmässigkeit überprüft werden […], da in diesem Fall gemäss Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF] die Vorgehensbestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar sind.»
2.1 Was ist unter der erwähnten «Einführungsphase» zu verstehen?
Keine Auskunft.
2.2 Ist die erwähnte «Einführungsphase» inzwischen abgeschlossen?
Keine Auskunft.
3.1 Von welchem Hersteller stammen die beiden IMSI-Catcher?
Keine Auskunft.
3.2 Bei welchem Anbieter – einschliesslich etwaiger Intermediäre – wurden die beiden IMSI-Catcher beschafft?
Keine Auskunft.
3.3 Wie viel kostete die Beschaffung die beiden IMSI-Catcher?
Keine Auskunft.
4. Für welche Art von Einsätzen hat die Kantonspolizei Zürich die beiden IMSI-Catcher beschafft?
«[…] Der Einsatz des IMSI Catchers ist vorgesehen für die Notsuche in Vermisstenfällen und zur Aufklärung schwerer Straftaten. […]»
5. Für wie lange werden die gesammelten Daten aufbewahrt?
«[…] Soweit durch den Einsatz eines IMSI-Catchers unmittelbar Daten anfallen, richtet sich deren Bearbeitung und damit auch die Aufbewahrung nach den allgemein in der Polizeiarbeit einzuhaltenden Prinzipien und Vorschriften. Strafprozessual relevante Informationen fliessen in die Verfahrensakten ein und unterliegen den allgemeinen Aufbewahrungsregeln der StPO.»
6. Ist sichergestellt, dass für Mobilfunk-Nutzer Notrufnummern wie insbesondere jene von Polizei und Feuerwehr auch bei Mobilfunk-Verbindungen über die IMSI-Catcher jederzeit erreichbar bleiben?
Keine Auskunft.
Unterlagen
7. Verträge zur Beschaffung der beiden IMSI-Catcher.
Keine Unterlagen.
8. Handbücher oder vergleichbare Dokumente wie beispielsweise Betriebsanleitungen zur Verwendung der beiden IMSI-Catcher durch die Kantonspolizei Zürich.
Keine Unterlagen.