Im Sommer 2013 hatte die Digitale Gesellschaft Strafanzeige im Zusammenhang mit den Enthüllungen von Whistleblower Edward Snowden zur globalen Überwachung beim zuständigen Bundesanwalt Michael Lauber eingereicht. Bis Ende 2013 war noch kein Strafverfahren gegen NSA & Co. eröffnet worden.
Auf Nachfrage hin hat nun der Leitende Staatsanwalt des Bundes, Carlo Bulletti, erklärt, dass die Strafanzeige nicht an Hand genommen wurde:
«Nach eingehender Prüfung […] sind wir zum Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen verbotenem Nachrichtendienst (Art. 272 ff. StGB) und weiterer Delikte nicht erfüllt sind. Die Begründung für diesen Entscheid wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO dargelegt.
Da Sie jedoch weder Partei noch Geschädigter […] sind, haben Sie keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung und somit auch kein Rechtsmittel. […]»
Die Bundesanwaltschaft eröffnet demnach kein Strafverfahren gegen NSA & Co. aufgrund der Enthüllungen von Edward Snowden. Im Gegenteil: Vor einigen Tagen enthüllte der Zürcher Tages-Anzeiger, dass die Bundesanwaltschaft auf Informationen aus amerikanischer Überwachung in der Schweiz zurückgreift und sich damit in einen rechtsstaatlichen Interessenkonflikt begibt:
«Die Artikel zeigen aber auch die verschiedenen Rollen der Bundesanwaltschaft auf. So scheint sie abhängig von Tipps von ausländischen Geheimdiensten (wie insbesondere der NSA), beurteilt gleichzeitig die Sicherheit von Edward Snowden in der Schweiz und sollte zudem gegen die NSA-Überwachung ermitteln.
Hier hat sie zwar gegen die Spionagetätigkeit von Agenten in der Schweiz (die rund um die US-Mission in Genf fremde Konsulate, Missionen und UNO-Einrichtungen observieren) Ermittlungen aufgenommen. Gegen die weitreichende Massenüberwachung, wie es die Digitale Gesellschaft mit einer Strafanzeige wegen verbotenem Nachrichtendienst bezüglich PRISM/Tempora gefordert hatte, scheint die Bundesanwaltschaft weiterhin nicht vorzugehen. Eigentlich müsste hier ein ausserordentlicher Bundesanwalt eingesetzt werden – wegen Befangenheit der Bundesanwaltschaft.»