Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA dürfte auch für die Schweiz weitreichende Konsequenzen haben. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat sich bereits dem Urteil angeschlossen. Die entscheidenden Passagen lohnen sich also (nochmals) festzuhalten:
Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und ‐freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphäre.
Bietet […] ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Land zu untersagen.
Unbeschadet […] kann ein Mitgliedstaat eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland genehmigen […], wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet; diese Garantien können sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben.
Auch wenn der Rückgriff eines Drittlands auf ein System der Selbstzertifizierung als solcher nicht gegen das Erfordernis […] verstößt, dass in dem betreffenden Drittland „aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen“ ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sein muss, beruht die Zuverlässigkeit eines solchen Systems im Hinblick auf dieses Erfordernis wesentlich auf der Schaffung wirksamer Überwachungs- und Kontrollmechanismen, die es erlauben, in der Praxis etwaige Verstöße gegen Regeln zur Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Achtung der Privatsphäre sowie des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, zu ermitteln und zu ahnden.
[Im Safe-Harbor-Abkommen] wird […] den „Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder der Durchführung von Gesetzen“ Vorrang vor den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ eingeräumt; aufgrund dieses Vorrangs sind die selbstzertifizierten US-Organisationen, die aus der Union personenbezogene Daten erhalten, ohne jede Einschränkung verpflichtet, die Grundsätze des „sicheren Hafens“ unangewandt zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu den genannten Erfordernissen stehen und sich deshalb als mit ihnen unvereinbar erweisen.
Insbesondere verletzt eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens.
Desgleichen verletzt eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
Der Europäische Gerichtshof beleuchtet in seinem Urteil das Safe-Harbor-Abkommen der EU mit den USA. Darüber hinaus stellt das höchste Gericht jedoch auch fest, dass ein genereller Zugriff auf den Inhalt elektronischer Kommunikation durch die Behörden «den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens» verletzt. Die Feststellung, dass der Kerngehalt eines Menschenrechts betroffen ist, wiegt schwer: Solange Überwachungsprogramme wie Prism und Tempora bestehen, die den generellen Zugriff gewähren, kann es keinen rechtmässigen Datenaustausch in die USA geben. Dies kann dann auch nicht mehr mit Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules umgangen werden.
Nun rächt sich, dass das zugrunde liegende Problem von Politik und Wirtschaft jahrelang weitgehend ignoriert wurde: Der Widerspruch kann nur auf politischem Weg aufgelöst werden, indem die flächendeckende Überwachung aller Menschen ohne konkreten Verdacht gestoppt wird. Und dies betrifft auch die Kabelaufklärung, wie sie in der Schweiz mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz gerade eingeführt werden soll.