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Routerzwang in der Fernmeldeverordnung?

Router
Foto: pedrik/flickr.com, CC BY-NC

Heute endet die Frist der Anhörung zum Änderungsentwurf der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV). Diese soll die Grundversorgung im Fernmeldebereich ab 2018 regeln, wenn die Konzession ausgelaufen ist, welche aktuell der Swisscom erteilt ist.

In den Erläuterungen zur Revision heist es auf Seite 6:

Zur Klärung wird abschliessend darauf hingewiesen, dass die für die Bereitstellung des Anschlusses allenfalls benötigten Netzabschlussgeräte als Teil des Anschlusses zu verstehen sind und als solche den in Art. 22 definierten Preisobergrenzen unterstehen. Entsprechend darf die Grundversorgungskonzessionärin für die Bereitstellung entsprechender Netzabschlussgeräte den Kundinnen und Kunden keine zusätzlichen Kosten verrechnen.

Es ist nachvollziehbar und wünschenswert, dass eine Umgehung der Preisobergrenze durch eine kostenpflichtige Bereitstellung eines allenfalls benötigten Netzabschlussgerätes verhindert werden soll. Eine entsprechende Bestimmung kann aber auch als Einführung eines «Routerzwanges» verstanden werden.

Wie im Analysebericht zum Umfang der Dienste der Grundversorgung festgehalten ist, muss ein Dienst für die Aufnahme in die Grundversorgung technologieneutral sein, um die technologische Entwicklung und die darauf basierende Produktentwicklung nicht zu behindern. Die Technologieneutralität ist nur dann gewährleistet, wenn der Netzabschluss passiv genutzt werden kann; es also der Kundin oder dem Kunden überlassen ist, welches Netzabschlussgerät am standardisierten Netzabschlusspunkt Verwendung findet.

Dies könnte in Art. 16 Abs. 4 eFDV (neu) festgeschrieben werden:

Allenfalls benötigte Netzabschlussgeräte können der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Deren Anschluss und Nutzung dürfen von der Dienstanbieterin aber nicht zwingend vorgeschrieben sein. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für die Nutzung des passiven Netzabschlusses müssen bei Vertragsschluss mitgeteilt werden.