Datenschutz

Mustervorlage für Datenauskunftsbegehren [Update]

Unzählige Firmen bearbeiten unsere persönlichen Daten. Dies betrifft nicht nur den klassischen Handel mit Adressdaten für Werbebotschaften, sondern vermehrt auch tiefgreifendere Analysen von persönlichen Merkmalen zur Erkennung von Vorlieben, dem Aufenthaltsort oder der Kreditwürdigkeit.

Gestützt auf das Schweizerische Datenschutzgesetz kann Einsicht (und eine Korrektur falscher oder eine Löschung irrelevanter Informationen) verlangt werden.

Online-Generator für Auskunft über eigene Daten

Update vom 31.5.2021: Unter datenauskunftsbegehren.ch stellt die Digitale Gesellschaft einen Online-Generator für Datenauskunftsbegehren zur Verfügung.

Ein Versand der folgenden Vorlage per E-Mail reicht meist völlig aus. Sollte nach einer zweiten Nachfrage noch immer keine Antwort erfolgt sein, kann mit einem eingeschriebenen Brief (zusammen mit der Kopie eines amtlichen Ausweises) Nachdruck verholfen werden. Beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gibt es weitere, leider etwas «technische», Musterbriefe.

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich habe von Ihnen diese Woche an die Adresse [(E-Mail-)Adresse]
Post erhalten.

Darf ich Sie bitten, mir gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) [1] innerhalb von
30 Tagen mitzuteilen,

1.) sämtliche personenbezogenen Daten, die über mich in Ihrer/n
    Datensammlung(en) gespeichert sind,
2.) von welchem Ursprung sie sind
3.) wie lange sie aufbewahrt werden, und
4.) an wen sie weitergegeben wurden.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der mir zugestellten
Informationen wollen Sie mir bitte bestätigen.

Falls Sie mir diese Auskunft nicht erteilen können, bitte ich
Sie gestützt auf Art. 9 DSG [2], mir dies in einem begründeten
Entscheid mitzuteilen.

Besten Dank & mit freundlichen Grüssen
[Vorname Nachname]

[1] http://www.admin.ch/ch/d/sr/235_1/a8.html
[2] http://www.admin.ch/ch/d/sr/235_1/a9.html

Der einleitende Satz kann situativ angepasst oder auch weggelassen werden.

Bei Anfragen in Deutschland stellt § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die rechtliche Grundlage dar.