Jetzt sind alle Dämme gebrochen: Strafverfolger sind bereit und willens, Staatstrojaner zur Überwachung einzusetzen. Dabei hat die Kontrolle aber eine entscheidende Lücke: Die Urteile, die den Einsatz bewilligen, gelten als geheim.
Dieser Artikel von Dominique Strebel, Studienleiter an der Journalistenschule MAZ und Präsident von investigativ.ch, ist am 12.12.2015 im Tages-Anzeiger (leider nicht online) erschienen. Der Text wird hier mit freundlicher Genehmigung von Autor und Redaktion veröffentlicht.
Auch Bundesanwalt Michael Lauber würde nicht zögen, «bereits jetzt einen Trojaner zur Überwachung eines Terrorverdächtigen einzusetzen, falls das nötig wäre», wie er unlängst der NZZ am Sonntag sagte. Und die Zürcher Polizei hat letztes Jahr eine Hacker-Software angeschafft, um Staatstrojaner in Computer einzuschleusen.
Alles halb so schlimm, beruhigen die Strafverfolger und der zuständige Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr (SP), denn ein Zwangsmassnahmengericht müsse den Einsatz ja bewilligen. Damit sei die rechtsstaatliche Kontrolle garantiert.
Doch diese Kontrolle hat einen entscheidenden Mangel: Zwangsmassnahmengerichte verweigern die Einsicht in ihre Entscheide. So erfährt die Öffentlichkeit zum Beispiel nicht, mit welcher rechtlichen Begründung die Richter der Zürcher Polizei den Kauf der Hacker-Software bewilligt haben, obwohl das Bundesgericht die rechtliche Grundlage für «fraglich» und zahlreiche Strafrechtsprofessoren sie als nicht vorhanden bezeichnen. Erst das revidierte Bundesgesetz bezüglich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht den Einsatz von Staatstrojanern explizit vor. Dieses ist allerdings noch längst nicht in Kraft.
Geheimjustiz widerspricht der Verfassung. Das betont das Bundesgericht immer wieder. Urteile müssen gemäss Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 EMRK) öffentlich verkündet werden, damit «auch nicht verfahrensbeteiligte Dritte nachvollziehen [können], wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird.»
Das gilt auch und besonders für Entscheide von Zwangsmassnahmengerichten. Denn die Strafprozessordnung bezeichnet nur das Verfahren vor diesen Gerichten für geheim, nicht aber ihre Urteile. Und gerade Entscheide, die so schwere Grundrechtseingriffe legitimieren (neben Staatstrojanern auch Untersuchungshaft, Telefonüberwachungen etc.), müssen in der Rechtswissenschaft aber auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden können. Nur so kann sich eine gefestigte, überlegte und von der Bevölkerung getragene Praxis entwickeln. Und nur so können Anwälte, Mandanten wirksam verteidigen, wenn Überwachungsmassnahmen angeordnet werden.
Womit begründen die Zwangsmassnahmengerichte die Geheimhaltung? «Nach unserer Praxis ist es uns nicht erlaubt, über einzelne Überwachungsmassnahmen oder einzelne Typen von Überwachungsmassnahmen Auskunft zu erteilen», schreibt das Zürcher Zwangsmassnahmengericht in einer Antwort an die digitale Gesellschaft, die ein Auskunftsgesuch über die Bewilligung von Server-Abhörungen gestellt hatte.
Die Richter argumentieren also wie einst Ludwig XIV: La loi c’est moi. Das spottet aller Prinzipien eines Rechtsstaats und des verfassungsmässigen Prinzips der Justizöffentlichkeit. Und es zeigt exemplarisch, wie nötig in diesem Bereich öffentliche Kontrolle ist.
[Artikel zur Überwachungsbesonderheit im Kanton Zürich: Die Server-Überwachung]