Heute Mittag wird die «Selbstbestimmungsinitiative» der SVP eingereicht. Sie verlangt, dass die Bundesverfassung grundsätzlich über dem «nicht zwingenden Völkerrecht» steht. Entsprechende Widersprüche müssten nötigenfalls durch die Kündigung des betreffenden völkerrechtlichen Vertrages gelöst werden.
Die meisten Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK sind dem «nicht zwingenden Völkerrecht» zuzuordnen. Dies betrifft insbesondere auch den Art. 8, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Da die Schweiz kein Bundesverfassungsgericht kennt, ist die Europäische Menschenrechtskonvention auch für Schweizerinnen und Schweizer von grosser Bedeutung. Steht ein Gesetz (oder dessen Anwendung) im Widerspruch zur Schweizerischen Bundesverfassung und den international gültigen Menschenrechten, kann nur über den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine rechtsgültige Klärung erwirkt werden.
Die Bundesverfassung sollte den Schutz der Privatsphäre (Art. 13) in der Schweiz garantieren. Eine Beschwerde gegen und die Überprüfung der Vorratsdatenspeicherung – und wohl bald auch der Kabelaufklärung – ist nur im Rahmen von Art. 8 EMRK möglich. Ein Wegfallen der EMRK hat damit auch konkrete, negative Auswirkungen auf den Einsatz für die informationelle Selbstbestimmung.
Die Digitale Gesellschaft setzt sich für Grund- und Menschenrechte ein. Als Partner von Schutzfaktor M wehren wir uns gegen diesen Angriff auf die wichtigste Garantie unserer Grundrechte.
Zeigen Sie mit uns der Anti-Menschenrechtsinitiative die rote Karte!