Die Digitale Gesellschaft lehnte und lehnt das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) ab. Dennoch beteiligte sich die Digitale Gesellschaft an der Vernehmlassung zu zwei Verordnungen, mit denen das NDG konkretisiert werden soll. Die Digitale Gesellschaft sieht darin einen Beitrag zum demokratischen Rechtsstaat.
Die Verordnung über das Nachrichtendienstgesetz (NDV) und die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sollen Ausführungsbestimmungen zum NDG enthalten. Leider beschränken sich die Verordnungen aber nicht darauf, das NDG auszuführen, das heisst zu konkretisieren und die Kompetenzen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) abschliessend zu bestimmen:
Die NDV äussert sich kaum zu den Pflichten des NDB, sondern räumt diesem – immer wieder auch über das NDG hinaus und damit ohne Rechtsgrundlage – beinahe unbeschränkte Rechte ein. Jeder ist verdächtig und wird überwacht. Das NDG ist ein überbordendes Massnahmengesetz und legalisiert die Entwicklung des NDB zu einer mächtigen Sicherheitsbehörde jenseits von Grund- und Menschenrechten sowie ohne wirksame Aufsicht.
Die Kritik der Digitalen Gesellschaft bezieht sich insbesondere auf die weitgehend schrankenlosen Möglichkeit zur nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit – auch mit ausländischen Geheimdiensten –, den fehlenden Schutz für Berufsgeheimnisse wie das Anwaltsgeheimnis, die fehlende Transparenz und den Versuch, die legalisierte Kabelaufklärung auch ohne Freigabe betreiben zu können. Ausserdem kritisiert die Digitale Gesellschaft die viel zu langen Fristen für die Speicherung von Daten wie auch für die Freigabe von Daten aus dem Archiv des NDB.
Zur Kabelaufklärung äussert sich die Digitale Gesellschaft unter anderem wie folgt:
«Art. 26 u. 28. NDV stellen den rechtswidrigen Versuch dar, das – als Form der Geheimjustiz rechtsstaatlich bereits stossende – Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren für die Kabelaufklärung mit verharmlosenden Begriffen wie ‹eigene Messungen› und ‹technische Angaben› zu umgehen. Dafür gibt es selbst im NDG als überbordendes Massnahmengesetz keinerlei Rechtsgrundlage. Das Zentrum elektronische Operationen (ZEO) nimmt sowohl gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d NDG als auch gemäss Art. 42 Abs. 1 NDG ausschliesslich Angaben und Signale von den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen entgegen.»
Download: Vernehmlassungsantwort der Digitalen Gesellschaft vom 16. April 2017 (PDF)