Seit 2012 kämpfen wir für ein Datenauskunftsrecht auch bezüglich der Daten aus der Vorratsdatenspeicherung: Wurden die ersten Begehren noch pauschal negativ beantwortet, haben die Provider sich zunehmend konkreter zum Sachverhalt geäussert. Eine Auswertung der Argumente hatten wir auch dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) zur Verfügung gestellt.
Online-Generator für Auskunft über eigene Daten
Update vom 31.5.2021: Unter datenauskunftsbegehren.ch stellt die Digitale Gesellschaft einen Online-Generator für Datenauskunftsbegehren zur Verfügung.
Nun hat uns das Bundesgericht im Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung Recht gegeben:
Vielmehr können sie [die Beschwerdeführer] sich auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG berufen, um alle Angaben in Erfahrung zu bringen, die sich auf ihre Person beziehen bzw. ihnen zugeordnet werden können. Soweit die Fernmeldedienstanbieterinnen in diesem Zusammenhang befürchten, die Gesuchsteller könnten durch das Auskunftsrecht sensible Informationen über andere Benutzer ihrer Fernmeldeanschlüsse erhältlich machen, vermag ihr Einwand nicht zu überzeugen. Denn wird ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt, eine andere Person auszuforschen, erweist es sich als rechtsmissbräuchlich.
Ein Datenauskunftsbegehren an Mobilfunkprovider könnte sich nach folgendem Muster richten:
Sehr geehrte Damen und Herren Darf ich Sie bitten, mir gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen, 1.) sämtliche personenbezogenen Daten, die über mich in Ihrer/n Datensammlung(en) gespeichert sind, 2.) von welchem Ursprung sie sind, 3.) wie lange sie aufbewahrt werden, und 4.) an wen sie weitergegeben wurden. Unter personenbezogenen Daten sind insbesondere die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 (resp. seit 1.3.2018 Art. 26 Abs. 5) des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) erhobenen/aufbewahrten Verkehrs-, Rechnungs-, Identifikations- und Standortdaten zu verstehen. Gerne möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_598/2016 das Auskunftsrecht nicht durch Art. 45 FMG i.V.m. Art. 81 f. FDV eingeschränkt werden darf. Hiermit bestätige ich, dass mein Handy mit der Nummer [079 12 34 56] in der für die Datenauskunft relevanten Zeit nicht durch Drittpersonen verwendet wurde. Die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse können anonymisiert mitgeteilt werden. Bitte teilen Sie mir die Daten in digitaler Form (z.B. als CSV-Files auf CD) mit. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der mir zugestellten Informationen wollen Sie mir bitte bestätigen. Falls Sie mir diese Auskunft nicht (vollständig) erteilen können, bitte ich Sie, gestützt auf Art. 9 DSG, mir dies in einem begründeten Entscheid mitzuteilen. Mit freundlichen Grüssen [Vorname Name] Beilage: Kopie Identitätskarte
Dem Datenauskunftsbegehren muss eine Kopie eines amtlichen Ausweises beigelegt werden. Es empfiehlt sich ein eingeschriebener Brief.
Gerne nehmen wir Mitteilungen über die Antworten an office ät digitale-gesellschaft.ch oder über das Kontaktformular entgegen.