Die «Republik» hat einen sehr lesenswerten Artikel „Wie sag ich’s Tante und Onkel? Neun Tipps zur SVP-Initiative“ veröffentlicht. Dabei ist die von der «Selbstbestimmungsinitiative» ausgehende Gafahr für die Menschenrechte gerade auch im Bereich der digitalen Freiheitsrechte besonders akut.
Zunächst einmal zu dem sehr wichtigen Hinweis im «Republik»-Artikel „Nur die EMRK kann Parlament und Regierung stoppen, wenn sie – aus Absicht oder Pfusch – fundamentale Menschenrechte verletzen.“ Gerade im Zusammenhang der digitalen Grundrechte gibt es neben Absicht und Pfusch noch eine dritte Möglichkeit, wie es durch Entscheidungen von Parlament und Regierung zur Verletzung von fundamentale Menschenrechten kommen kann: Durch unbeabsichtige Nebenwirkungen.
Wegen der fortschreitenden digitale Transformation und der immer rascheren Umwälzungen in verschiedenen Bereichen von Informations- und Kommunkationstechnologien sind zu dem Zeitpunkt, zu dem über ein Gesetz oder über eine Verordnung entschieden wird, noch gar nicht alle Auswirkungen absehbar. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kann uns vor Menschenrechtsverletzungen auch durch unabsichtigte Nebenwikungen von nationalem Recht nur dann weiterhin schützen, wenn die EMRK weiterhin Vorrang vor nationalem Recht hat,
Ausserdem ist anzumerken, dass jedenfalls nach Einschätzung der Digitalen Gesellschaft die Schweiz im Bereich der digitalen Massenüberwachung auf der Basis von BÜPF und NDG bereits heute systematisch und absichtlich Menschenrechte verletzt, in diesem Sinn also bereits heute ein Schurkenstaat ist. Wir haben uns deswegen mit einer Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt. Eine Beschwerde gegen die sogenannte Kabelaufklärung gemäss dem Nachrichtendienstgesetz (NDG) ist ebenfalls auf dem Weg (momentan beim Bundesverwaltungsgericht), wobei auch bei diesem Thema damit zu rechnen ist, dass es nötig werden wird, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.
Entscheidungen des EGMR nützen uns aber nur dann etwas, wenn sie Vorrang vor nationalem Recht haben bzw. dazu führen, dass die nationalen Gesetze den Menschenrechtsprinzipien entsprechend angepasst werden. Genau das wäre bei einer Annahme der «Selbstbestimmungsinitiative» nicht mehr der Fall.