Seit über fünf Jahren beschäftigen wir uns intensiv mit dem Thema Netzneutralität. Nun hat das Parlament einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zugestimmt. Auch wenn das Gesetz im Detail noch hätte strenger sein können, so erhält die Schweiz dennoch eine klar festgeschriebene Netzneutralität.
Was im Oktober 2013 mit einer Arbeitsgruppe ihren Anfang genommen hatte, findet nun ein Ende: In dieser Woche hat zuerst der Nationalrat und gestern auch der Ständerat einer gesetzlich festgeschriebenen Netzneutralität zugestimmt. Damit erhält die Schweiz eine Regelung für die Netzneutralität, die über die Bestimmungen in der EU hinausgehen. So wird auch Zero-Rating (wirtschaftliche Diskriminierung) klar unzulässig sein. Konkret ist mit der aktuellen Revision des Fernmeldegesetzes folgender Artikel hinzugefügt und nun beschlossen worden:
Art. 12e Offenes Internet
- Abs. 1) Die Anbieterinnen von Zugang zum Internet übertragen Informationen, ohne dabei zwischen Sendern, Empfängern, Inhalten, Diensten, Diensteklassen, Protokollen, Anwendungen, Programmen oder Endgeräten technisch oder wirtschaftlich zu unterscheiden.
- Abs. 2) Sie dürfen Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um:
- a.) eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid zu befolgen;
- b.) die Integrität oder Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste oder der angeschlossenen Endgeräte zu gewährleisten;
- c.) einer ausdrücklichen Aufforderung der Kundin oder des Kunden nachzukommen; oder
- d.) vorübergehende und aussergewöhnliche Netzwerküberlastungen zu bekämpfen. Dabei sind gleiche Arten von Datenverkehr gleich zu behandeln.
Ähnlich wie in der EU ist eine Ausnahme für sogenannte Spezialdienste vorgesehen:
- Abs. 2bis) Sie dürfen neben dem Zugang zum Internet über denselben Anschluss andere Dienste anbieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sein müssen, um die Qualitätsanforderungen der Kundinnen und Kunden zu erfüllen. Die anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden, und sie dürfen nicht die Qualität der Internetzugangsdienste verschlechtern.
Die Definition, wonach Spezialdienste nicht als «Ersatz für Internetzugangsdienste» nutzbar sein dürfen, ist technisch nicht ganz zutreffend. Für die Netzneutralität wichtiger wäre, dass diese nicht als Ersatz für Dienste angeboten werden dürfen, die auch über das offene Internet erreichbar sind.
Entsprechend definiert auch der Zusatzbericht (PDF) zu den parlamentarischen Beratungen des BAKOM vom 11. Februar 2019 Spezialdienste als eigene Dienste, die von den Anschlussbetreibern angeboten werden, wie z.B. «eigene TV-Dienste» und «hochwertige Sprachtelefoniedienste», «welche Qualitätsanforderungen an die Übertragung im Netz stellen, die im Internet nicht garantiert werden können».
Spezialdienste werden also dort zulässig sein, wo dies für eigene Anwendungen aufgrund speziell hoher Qualitätsanforderungen zwingend nötig ist. Nicht nötig sind Spezialdienste demgegenüber dort, wo eine normale oder sogar besonders langsame Datenübertragung ausreicht, beispielsweise wenn eine schlechte Datenübertragung durch Pufferung oder andere technische Massnahmen kompensiert werden kann. Falls eine Anwendung, wie das Internet of Things, nur wenige Daten langsam überträgt, können entsprechend Internetabos angeboten werden, die nur wenig Datenvolumen und/oder Bandbreite beinhalten.
Die vom Bundesrat ursprünglich vorgesehene Transparenzpflicht hat es zum Schluss auch noch in das Gesetz geschafft, obwohl sie durch die vorangestellten Abschnitte überflüssig geworden ist:
- Abs. 3) Behandeln sie Informationen bei der Übertragung technisch oder wirtschaftlich unterschiedlich, so müssen sie die Kundinnen und Kunden sowie öffentlich darüber informieren.
Das Geschäft geht nun wegen noch bestehender Differenzen in anderen Artikeln zurück in den Nationalrat. Bei der Netzneutralität dürften sich aber keine Änderungen mehr ergeben.