Im Februar hatte die zuständige Ständeratskommission überraschend ein Leistungsschutzrecht für die Schweiz beschlossen. Nach öffentlichen Protesten wurde das Geschäft vom Ständerat vor zwei Wochen zurück in die Kommission gewiesen. Nun nimmt diese die Beratung bereits in dieser Woche wieder auf. Gemeinsam mit der Allianz für ein faires Urheberrecht lehnen wir ein Leistungsschutzrecht ab.
Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 37a E-URG)
Mit dem Art. 37a verlangt ein Teil der Verlegerschaft gegenüber kommerziellen Anbietern elektronischer Dienste ein ausschliessliches Recht, auf journalistische Inhalte, die sie im Internet publizieren, verlinken zu dürfen.
Sie begründen dies damit, dass sie “tagtäglich in anspruchsvollen Journalismus investieren” und “dass sie damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Meinungsbildung in der pluralistischen Demokratie” leisten. Diese Produkte ihrer Arbeit würden nun von Dritten “übernommen” wofür sie nicht entschädigt würden. Als weiteren Punkt wird angegeben, dass die EU eine ähnliche Regelung einrichten werde, und dass auch die Sendeunternehmen über ein ähnliches Recht verfügten.
In folgenden nehmen wir zu dieser Forderung und ihren Begründungen Stellung.
Exklusive Rechte für Links
Das wesentliche Element des World Wide Webs ist der Hyperlink. Es geht in diesem Bereich des Internets gerade darum, dass Informationen miteinander verknüpft werden können. Ein ausschliessliches Recht für Links im Internet widerspricht komplett der Logik dieses Mediums. Wer nicht möchte, dass er verlinkt oder gefunden wird, kann seine Inhalte jederzeit so im Internet publizieren, dass dies auch nicht möglich ist (Stichworte: Paywall, Robots Exclusion Standard).
Vergleich mit den Sendeunternehmen
Es gibt keine Unternehmen und keine Branche, die ein ausschliessliches Recht für die Verlinkung auf ihre Inhalte geltend machen kann. Auch auf die Inhalte von Sendeunternehmen kann, wie auf alle anderen Inhalte auch, verlinkt werden. Der Vergleich mit den Sendeunternehmen ist irreführend.
Übernahme von Produkten der Medienverlage
Durch das Setzen von Links werden keine Inhalte von Medienverlagen ‘übernommen’, sondern eben einfach Links gesetzt. Dass diese Links eine Beschreibung der Inhalte enthalten, die sich hinter dem Link verbergen, liegt in der Natur der Sache. Weiterhin ist festzuhalten, dass der Titel und die Beschreibung der Links von den Urhebern festgelegt werden. Das Internet wäre wertlos, wenn diejenigen, die Links setzen, nicht auf diese Weise verfahren würden. Inhalte von Medienverlagen können gerade auch aus urheberrechtlichen Gründen gar nicht einfach übernommen werden. Ein solche Übernahme wäre bereits nach heutigem geltenden Urheberrecht strafbar. Die Behauptung es würden Inhalte übernommen, ist unredlich.
Notwendige Schöpfungshöhe
Das Urheberrecht ist aus guten Gründen so ausgestaltet, dass es für die Schutzfähigkeit eines Werkes eine bestimmte Schöpfungshöhe verlangt. Wäre dies nicht der Fall, wäre jede Äusserung, die gemacht würde, urheberrechtlich geschützt. Die Kommunikation käme zum erliegen. Wir dürfen nicht vergessen, dass das Urheberrecht ein de jure Monopolrecht ist, welches, ähnlich dem Patentrecht, vor allem darum gewährt wird, weil man davon ausgeht, dass der Gesellschaft dadurch mehr Werke beschert würden, als wenn es diese Rechte nicht gäbe. Und gerade weil aber Monopolrenten abgeschöpft werden, muss für einen Ausgleich gesorgt werden. Ein Mechanismus des Ausgleichs ist die Einschränkung der Schutzfähigkeit eines Werkes. Ein, zwei einzelne Sätze, wie sie in Titeln und Leads von Medienprodukten zu finden sind, dürfen nicht Schutzfähig werden. Man müsste sonst laufend damit rechnen, gegen Urheberrechte zu verstossen, wenn man einen Link setzt.
Exklusives Recht nur für Medienverlage
Ein gewichtiger Teil der journalistischen Inhalte, die die Medienverlage produzieren, tragen wenig bis gar nichts zur Meinungsbildung in der pluralistischen Demokratie bei (sondern dienen beispielsweise der Unterhaltung), während gleichzeitig viele andere Akteure gerade solche Inhalte hoher Qualität publizieren. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade die Medienverlage, welche sich auch regelmässig der anderen Inhalte im Internet bedienen (Beispielsweise bei sogenannten Bildstrecken), ein exklusives Recht auf Verlinken ihrer Inhalte bekommen sollen und die anderen Akteure nicht. Wenn schon, müsste man jedem Inhalteproduzenten dieses Recht erteilen, was allerdings das Ende des World Wide Webs bedeuten würde.
Situation in der EU
Der Bundesrat bestätigt in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3665 von NR Lukas Reimann vom 29.8.2018, dass “die EU von der Schweiz keine EU-Äquivalenz der Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung verlangt”. Selbst wenn in der EU eine solche Regelung eingeführt wird, besteht in der Schweiz diesbezüglich kein Handlungsbedarf.
Vertretung der Medienverlage
Es ist uns wichtig zu betonen, dass sich der Verband Medien mit Zukunft, in welchem diejenigen Verlage vereinigt sind, die sich durch den Verband Schweizer Medien nicht vertreten fühlen, gegen eine solche Regelung ausgesprochen hat. Es ist also keinesfalls so, dass der Vorschlag von allen Medienverlagen mitgetragen wird.
Betroffene einer solchen Regelung in der Schweiz
Es wäre für einen grossen Teil der Inhalteanbieter im Internet nicht mehr möglich, auf journalistische Inhalte von Schweizer Medienhäusern zu verlinken, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen. Die Kategorie “kommerzielle Anbieter elektronischer Dienste” gegen welche sich der gewünschte Artikel 37a richtet, betrifft alle Blogs und Newsletter aller KMUs in der Schweiz, sowie die unzähligen privaten Blogs, welches sich ihre Serverkosten mit Werbung oder mit Affiliate-Marketing finanzieren. Für sie wäre es schwierig, wenn nicht unmöglich, solche Lizenzen zu erwerben. Auch die privaten Social-Media-Profile, wie auch diejenigen von NGOs wären betroffen, denn der Artikel richtet sich gemäss Begründung der Antragsteller ja explizit gegen “die Betreiber kommerzieller Informations-/Unterhaltungsdienste, sozialer Netzwerke und anderer Kommunikationsplattformen”
Upload-Filter als Folge
Betreiber von Social-Media-Plattformen, welche keine Lizenzen zur Verlinkung der Inhalte der Verlage erwerben können oder wollen, wären mit grosser Wahrscheinlichkeit gezwungen, sogenannte Upload-Filter einzurichten, um sicherzustellen, dass ihre Nutzer keine unlizenzierten Links teilen.
Stärkung der Internet-Konzerne
Die Umsetzungsversuche der Leistungsschutzrechte in Deutschland und Spanien haben gezeigt, dass es für grosse Internet-Konzerne kein Problem darstellt, sogar kostenlose Lizenzen von den Verlagen zu erhalten. Während es für kleine Mitbewerber oder Startups, die diesen Konzernen vielleicht mit besseren Lösungen im Wettbewerb begegnen könnten, aufgrund der fehlenden Grösse nicht möglich sein wird, solche Lizenzen zu erhalten.
Medienvielfalt in Gefahr
Die Lizenzpflicht für Inhalte führt dazu, dass die grossen Internet-Konzerne, wenn überhaupt einfach die Lizenzen von den grossen Verlagen erwerben – wahrscheinlich zum Null-Tarif. Aufgrund der Grössenverhältnisse sind sie jedoch kaum daran interessiert, auch Inhalte von kleinen Anbietern zu lizenzieren. Eine Umsetzung des Leistungsschutzrechts würde daher dazu führen, dass kleine Inhalteanbieter bei den Suchmaschinen und Social-Media-Plattformen nicht mehr erscheinen würden. Auf diese Weise wird die Medienvielfalt, die sich gerade durch das Internet langsam wieder neu entwickelt, eingeschränkt und die Medienkonzentration gefördert.
Vergütungspflicht für das Zugänglichmachen von journalistischen Inhalten (Art. 13b E-URG)
Mit dem Art 13b soll eine unübertragbare und unverzichtbare Link-Vergütungspflicht für journalistische Sprachwerke oder Fotografien geschaffen werden, die nur von Verwertungsgesellschaften eingezogen werden kann. Verlage und Urheber, die ihre Links persönlich verwerten, sollen von der Vergütungspflicht ausgenommen werden.
Begründet wird die Forderung, dass im derzeitigen Urheberrecht zwar eine Vergütung für Fotokopien aber keine Vergütung für digitale Kopien vorgesehen seien.
Weiterhin wird behauptet, dass Plattformen wie Google und Facebook “nur dank der journalistischen Werke für Werbetreibende überhaupt attraktiv seien, und nur dank journalistischer Werke können Google, Facebook und ähnliche Dienste alleine in der Schweiz Gewinne in Milliardenhöhe erzielen” und weiter dass “weder die Journalistinnen und Journalisten, also die durch das Urheberrecht geschützten Urheber, noch die Medienverlage, welche die Werke der Urheber im Internet zugänglich machen, einen Anteil an diesen Gewinnen erhielten”.
In folgenden nehmen wir zu dieser Forderung und ihren Begründungen Stellung. Grundsätzlich sei aber vorausgeschickt, dass die Kritik am Artikel zum Leistungsschutzrecht (Art 37a) weiter oben in weiten Teilen auch auf diesen Artikel 13b zutrifft. Insbesondere auch der Hinweis, dass der Link das wesentliche Merkmal des Hypertext-Mediums World Wide Web darstellt.
Analogie Fotokopievergütung
Ein Link auf einen Inhalt im Internet ist eben gerade nicht eine Kopie dieses Inhaltes, sondern ein Hinweis. Wenn überhaupt eine Kopie von einem Inhalt technisch gesehen hergestellt wird, dann auf dem Gerät der Nutzerin bzw. des Nutzers, nachdem der Link zum im Internet durch den Verlag zugänglich gemachten Werk geklickt wurde. Also erst dann, wenn man sich auf der Seite des Anbieters befindet und nicht mehr bei Google oder Facebook. Diese Kopie müsste dann, wenn überhaupt durch die Leerträgervergütung gedeckt sein. Ein weiterer Vergütungstarif für Links ist völlig inadäquat.
Milliardengewinne nur durch journalistische Inhalte
Das World Wide Web beinhaltet eine noch nie dagewesene Menge an Inhalten verschiedenster Art. Die journalistischen Inhalte machen einen sehr kleinen Teil aller Inhalte im Internet, auf welche verlinkt wird, aus. Die Behauptung, dass die Internet-Konzerne ihre Gewinne nur dank journalistischer Inhalte machen, ist eine Anmassung und entbehrt jeglicher Evidenz. Auch hier ist es ähnlich wie beim Leistungsschutzrecht. Es gibt keinen Grund, diese Vergütungspflicht nur auf Links zu journalistischen Inhalte anzuwenden. Wenn schon, dann müsste eine solche auf alle Inhalte, die im Netz verlinkt werden kann, angewendet werden.
Einschränkung auf journalistische Sprachwerke und Fotografien
Warum soll eine Link-Vergütung auf journalistische Sprachwerke und Fotografien, nicht aber auf Audiowerke oder Videos eingeführt werden? Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einzelne Werkgattungen vorzuziehen. Weiterhin gibt es auch keinen ersichtlichen Grund, nur journalistische Werke zu berücksichtigen.
Unverzichtbare Vergütung
Dadurch dass die Vergütung unverzichtbar und unübertragbar ist, ist es Medienschaffenden und kleinen Verlagen nicht mehr freigestellt, ihre Inhalte ohne Link-Vergütungsplicht im Internet bereitzustellen. Das Teilen und Verlinken ihrer Inhalte würde erschwert, und sie könnten sich zum Beispiel nicht mehr dafür entscheiden, alternative Lizenzierungsmodelle, wie Creative Commons, zu nutzen.
Betroffene einer solchen Regelung in der Schweiz
Der Vorschlag bezeichnet “Betreiber eines sozialen Netzwerks, eines Informations- oder Unterhaltungsdienstes oder einer anderen Kommunikationsplattform im Internet” als Betroffene. Damit sind mehr oder weniger alle Angebote im Internet für die Links, die sie auf journalistische Inhalte setzen, zahlungspflichtig.