In der heute beginnenden Herbstsession soll die Totalrevision des Datenschutzgesetzes nach drei Jahren Ratsdebatte abgeschlossen werden. Die staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) hat jedoch Anfang Juli erneut einen Kompromissvorschlag zum Profiling abgelehnt. Allerdings wäre selbst dieser Kompromiss nicht ausreichend, um ein gleichwertiges Schutzniveau im Vergleich zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu schaffen, da ein Widerspruchsrecht fehlt. Ein solches Recht wäre erforderlich, damit die Schweiz einen angemessenen Datenschutz gewährleistet und Teil des europäischen Datenraums bleiben kann.
Der Datenschutz muss für die Menschen in der Schweiz dringend gestärkt werden. Das revidierte Datenschutzgesetz muss ausserdem mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union und mit der Europarats-Konvention 108 kompatibel sein. Nur so zählt die Schweiz weiterhin zum europäischen Datenraum, und nur so ist der freie Datenverkehr mit dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht gefährdet.
Falls das Datenschutzgesetz auch zukünftig als gleichwertig zur DSGVO gelten soll, muss als Ausgleich mindestens überall dort, wo keine Einwilligung für ein Profiling mehr erforderlich ist, eine einfache «Opt-out»-Möglichkeit für die betroffenen Personen geschaffen werden. Denn:
- Nach der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, dass der Verarbeiter die Verarbeitung auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann. In der Schweiz ist eine Bearbeitung von Daten hingegen grundsätzlich immer zulässig, es sei denn, die Bearbeitung ist ausnahmsweise verboten. Dennoch ist selbst in der DSGVO, die bereits aufgrund des unterschiedlichen Ansatzes ein abstrakt höheres Schutzniveau bietet, zusätzlich ein Widerspruchsrecht geregelt.
- Aus der Kombination des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt sowie einem Widerspruchsrecht in der DSGVO folgt, dass die Schweiz ein gleichwertiges Schutzniveau nur erreichen kann, wenn spiegelbildlich ein – umfangreicheres! – Widerspruchsrecht als in der DSGVO geschaffen wird.
Nun hat eine Minderheit in der SPK-N ein Widerspruchsrecht beim Profiling vorgeschlagen (Art. 5 Abs. 8). Ohne einen solchen Ausgleich wäre das Schutzniveau offensichtlich nicht mehr gleichwertig. Der pendente Angemessenheitsbeschluss durch die EU-Kommission wäre entsprechend ernsthaft gefährdet und ein Datentransfer von der EU in die Schweiz in Zukunft nur noch mit erheblichen Hürden möglich. Dies würde nicht nur zu Nachteilen für Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die schweizerische Digitalwirtschaft führen.
Wir haben hierzu einen ausführlichen Rechtsvergleich Schweizerisches Datenschutzgesetz (E-DSG) vs. DSGVO erstellt.