Wer ungefragt Massenwerbung von Schweizer Spammer zugesendet bekommt, kann sich dagegen mit dem Recht auf Datenauskunft und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wehren. Gegen einen Wiederholungstäter konnte so erneut eine Bestrafung erwirkt werden. Doch die Staatsanwaltschaft wollte (zunächst) das Urteil nicht herausrücken.
Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der automatische Massenversand von Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon verboten, wenn die Empfänger nicht ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben (Opt-in). Eine Ausnahme gilt für Werbung gleichartiger Produkte nach einem Kauf.
Wer von einer Schweizer Unternehmung Spam-Nachrichten erhält, kann zunächst über ein Datenauskunftsbegehren Auskunft über seine durch den Versender bearbeiteten persönlichen Daten sowie Art und Zeitpunkt der Einwilligung für den Versand von Werbemails verlangen. Falls kein Nachweis über die Einwilligung erbracht wird, kann bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt werden. Ein Verfahren haben wir bereits dokumentiert.
Nachdem der selbe Spammer erneut Spam-Mails versendet hatte und über die Einwilligung keine Auskunft geben konnte, «da ich bis auf Ihre Email-Adresse alle Daten Verloren habe. Da mein alter Computer einen Defekt gegangen ist hatte [sic!]», ist er nun zu einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse rechtsgültig verurteilt worden.
Obwohl wir den Strafantrag gestellt hatten und im Verfahren Privatkläger mit Parteistellung waren, hat uns die Staatsanwaltschaft weder über den Abschluss des Strafverfahrens informiert, noch wollte sie uns Einsicht in das Urteil gewähren.
Nach Protest und gegen Gebühr von Fr. 20.00 wurde uns das Urteil per Post dann noch noch zugesellt.
Exemplarisch zeigt der Fall, dass Strafanzeigen nicht einfach im Sande verlaufen und alle Ähnliches unternehmen können. Wichtig ist, dass ein Strafantrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden muss, nachdem die Täterschaft bekannt ist: Im vorliegenden Fall nach dem Eintreffen der unvollständigen Datenauskunft ohne Angabe der Einwilligung.