Gemäss dem jüngsten Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde des Geheimdienstes setzt dieser ein unrechtmässiges Gesichtserkennungssystem im Rahmen der Erfassung von Reisebewegungen ein.
Die «Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten» (AB-ND) hat heute ihren Tätigkeitsbericht 2021 veröffentlicht (PDF). Daraus wird ersichtlich, dass der Geheimdienst ein unrechtmässiges Gesichtserkennungssystem einsetzt:
Mit dem Gesichtserkennungssystem werden nach Ansicht der AB-ND biometrische Daten bearbeitet. Solche Daten werden gemäss dem revidierten (noch nicht in Kraft gesetzten) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)38 als besonders schützenswerte Personendaten eingeordnet. Gemäss Art. 47 Abs. 2 NDG legt der Bundesrat für jedes Informationssystem den Katalog der bearbeiteten Personendaten fest. Er hat dies in der VIS-NDB getan, aber in keinem der dort erwähnten Informationssystemen ist die Bearbeitung biometrischer Daten vorgesehen.
Weiter können mit dem Gesichtserkennungssystem Bilderprofile erstellt werden, die zudem mit Metadaten angereichert werden können. Dies führt nach Ansicht der AB-ND zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen.
Die Gesichtserkennung scheint im Rahmen des Informationssystems Quattro-P, welches der Erfassung von Reisebewegungen dient, stattzufinden.