Mit Urteil vom 3. Januar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, nicht auf die von der Digitalen Gesellschaft und einem IT-Unternehmen erhobene Beschwerde vom 7. August 2021 gegen die auf SIMAP publizierte Ausschreibung zu Justitia.Swiss einzutreten. Es begründet seinen Entscheid mit der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden. Den Entscheid haben wir nicht angefochten.
In der Beschwerde vom 7. August 2021 haben wir in erster Linie die Nichtigkeit der Ausschreibung aufgrund besonders schwerwiegenden Mängel gerügt.
In der Ausschreibung wurde das Projekt Justitia 4.0 (mit der Anschrift HIS Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz, KKJPD) als Vergabestelle angegeben. Das Projekt verfügt aber nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Etwas anderes wird auch aus den Dokumenten über den Werdegang von Justitia.Swiss nicht ersichtlich. Das Governance-Dokument des Projekts selbst sieht das Projekt nicht als Beschaffungsstelle vor.
Ausserdem liegt mit der KKJPD auch keine für eine gültige Beschaffung notwendige Auftraggeberin im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vor. Denn die KKJPD kann keine Auftraggeberin sein, da sie zusammen mit der Justizkonferenz keine Verfügungen erlassen kann und die gemeinsame Beschaffung von Kantonen nicht vorgesehen ist. Wenn die KKJPD Auftraggeberin wäre, käme ausserdem kantonales Recht zur Anwendung, da sich die Beschaffung nach dem Gemeinwesen richtet, das den grössten Teil der Finanzierung trägt. In diesem Fall sind das die Kantone. Der publizierten Ausschreibung fehlt sodann eine gesetzliche Grundlage, da das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) voraussichtlich erst 2025 bzw. 2026 in Kraft treten wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Januar 2022 entschieden, dass die KKJPD Beschaffungsstelle ist. Diese Annahme hat es ohne entsprechende Begründung getroffen. Die Beschwerdelegitimation der Digitalen Gesellschaft und des IT-Unternehmens hat es verneint. Auf die eigentlich von Amtes wegen zu prüfende Nichtigkeit ging das Gericht aufgrund der verneinten Beschwerdelegitimation nicht ein. Das Gericht ist aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es hat einen Ausweg gesucht, sich materiell nicht äussern zu müssen und hat damit einen formellen, politisch motivierten Entscheid gefällt.
Beschwerden ans Bundesgericht im Bereich der Beschaffung sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise behandelt das Gericht solche Beschwerden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; hat dabei aber sehr grossen Ermessensspielraum. Das Risiko, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten wird, ist damit – ungeachtet der bedenklichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts – gross. Den Entscheid haben wir deshalb nicht angefochten.