Stellungnahme

Bundesrat will die Überwachung mit der Einführung der 5G-Technologie stark ausbauen

Mit der Einführung der 5G-Technologie in der Mobilfunkkommunikation will der Bundesrat nach eigenen Angaben auch «die Fernmeldeüberwachung der technologischen Entwicklung anpassen». Tatsächlich verbirgt sich jedoch in den Plänen ein starker Ausbau der Überwachung. Wir haben heute unsere ausführliche und ablehnende Stellungnahme eingereicht.

Der Bundesrat will vier Verordnungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) anpassen. Das Ziel der Revision sei es, «die Fernmeldeüberwachung der technologischen Entwicklung anzupassen». Dazu werden neue Auskunfts- und Überwachungstypen eingeführt. Deren Einführung wird damit begründet, dass die 5G-Technologie diese «erfordert», um die Überwachung auf dem gleichen Niveau halten zu können. Weshalb die Anpassungen erforderlich sind und mit den bisherigen Überwachungstypen das Niveau der Überwachung nicht gehalten werden kann, wird jedoch nicht begründet.

Wie erwähnt, soll die Überwachung auf dem gleichen Niveau gehalten werden. Mit der Revision bleibt die Überwachung aber nicht auf dem gleichen Niveau, sondern wird stark ausgeweitet. So wird z.B. die Überwachung des Standorts auf die letzte feststellbare statt festgestellte Aktivität ausgedehnt. Weiter müssen neu mittels den Überwachungstypen die Positionen von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten bestimmt werden. Das hat nichts mit dem erklärten Ziel der Revision, die VÜPF an die technische Entwicklung durch 5G anzupassen, zu tun.

Ausserdem soll mit den neu eingeführten Überwachungstypen der genaue Aufenthaltsort einer überwachten Person ermittelt werden können, statt wie bis anhin nur der ungefähre Standort. Das Niveau der Überwachung wird mit der Bestimmung des genauen Aufenthaltsortes sehr stark ausgeweitet. So schreibt der Bundesrat selbst: «Diese Positionsbestimmung ist eine neue Funktion im Mobilfunknetz» und spricht von «neuen technischen Möglichkeiten» durch die Verordnungsänderungen. Mit der fadenscheinigen Begründung der Erforderlichkeit an die Anpassung der technologischen Entwicklung wird diese Ausweitung nicht legitimiert und bleibt unbegründet.

Diese und weitere Punkte haben wir in unserer ausführlichen Stellungnahme kritisiert.

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