Im Kanton Uri soll das kantonale Datenschutzgesetz totalrevidiert werden. Wir haben gestern eine Stellungnahme eingereicht, in der wir unter anderem die unklare Verwendung von Begriffen und die mangelnde Frist zur Auskunftserteilung bemängeln.
Artikel 11 – Bearbeiten für nicht personenbezogene Zwecke
Art. 11 KDSG nennt die Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke. In lit. a heisst es dabei, dass die Daten anonymisiert werden müssen, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt. In lit. b und lit. d steht dann jeweils, dass die Personendaten nur so bearbeitet bzw. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Wenn Personen bestimmbar sind, so handelt es sich immer um Personendaten. Dies ist auch bei pseudonymisierten Daten der Fall. Damit Personen nicht mehr bestimmbar sind, müssen die Daten anonymisiert sein. In lit. a steht also «anonymisiert» und in lit. b und d «nicht bestimmbar». Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte eine einheitliche Terminologie verwendet werden.
Wir fordern daher, dass Art. 11 lit. b und lit. d KDSG wie folgt geändert werden:
- Art. 11 lit. b KDSG: «die verantwortliche Behörde privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur anonymisiert bekannt gibt.»
- Art. 11 lit. d KDSG: «die Ergebnisse nur anonymisiert veröffentlicht werden.»
Artikel 17 – Auskunftsrecht
Im Bericht zur Vernehmlassung steht: «Nicht übernommen wird die Vorschrift, wonach eine Auskunft in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt wird (Art. 25 Abs. 7 DSG). Eine derart wenig verbindliche Frist erscheint nicht sinnvoll.»
Wir erachten eine Frist für sehr wichtig und durchaus sinnvoll. Diese wird (zwar) oft nicht eingehalten. Ohne Frist besteht jedoch kein Rahmen, nach der man mahnen kann. Wir fordern daher, die Frist von 30 Tagen im Gesetz beizubehalten.
Artikel 19 – Berichtigung
Gemäss Art. 19 Abs. 2 KDSG muss die verantwortliche Behörde, welche die Unrichtigkeit von Personendaten bestreitet, deren Richtigkeit beweisen. In Abs. 3 heisst es dann allerdings, dass wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden kann, die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen kann. Dies widerspricht sich mit Abs. 2, wonach ja gerade nur die Behörde die Unrichtigkeit zu beweisen hat. Wenn die Richtigkeit nicht bewiesen werden kann, so müssen die Daten gelöscht werden. Absatz 3 sollte gestrichen werden.
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