Weg weisend oder wegweisend?

Stellungnahme zum Verordnungsentwurf über die Anschubfinanzierung digitaler Leuchtturmprojekte

«Lighthouse» – CC BY-NC 4.0

Die Digitale Gesellschaft hat heute ihre Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesrates über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse eingereicht. Die Verordnung will die Voraussetzungen regeln, um sogenannte Leuchtturmprojekte ab 2025 mittels eines einmaligen Zuschusses zu unterstützen. Wir begrüssen insgesamt die Stossrichtung der Verordnung, fordern aber auch konkrete Verbesserungen, um damit auch tatsächlich den Einsatz elektronischer Mittel bei der Erfüllung von Behördenaufgaben zu unterstützen und eine breitere Wirkung für Wirtschaft und Gesellschaft zu erzielen.

Seit Jahrhunderten weisen Leuchttürme Seefahrenden in schwierigen Gewässern den Weg, allerdings anders als es das Schweizer Parlament und die Regierung mit dieser Vorlage implizieren: Wer einen Leuchtturm sieht, sollte ihn meiden, sich also weg vom ihm bewegen, da er auf eine grosse Gefahr hinweist. Leuchttürme sind demnach zwar Weg weisend, jedoch aber indem sie von sich weg weisen. Das war offensichtlich nicht die Absicht der Gesetzgebenden. Der dazugehörige Verordnungsentwurf beinhaltet dennoch eine Fülle an Bestimmungen, die zivilgesellschaftliche Akteur:innen von einer Eingabe eher aus- als einladen würden.

So erinnert die unklare und nicht abschliessende Definition der Förderungsvoraussetzungen eher an ein Streulicht, das kaum Weg weisend sein kann: Was bedeutet digitale Souveränität konkret, dürfen Unternehmen tatsächlich auch Förderungen erhalten, die letztlich nur ihnen zu Gute kommen? Welche Voraussetzungen zwingend kumulativ und welche optional erfüllt werden müssen, wird in Artikel 2 nicht gerade ersichtlich. Das ist insbesondere von hoher Relevanz, als dass die federführende Bundeskanzlei in ihren Erläuterungen mehrmals darauf hinweist, dass die dafür vorgesehenen Mittel nur beschränkt verfügbar sind. Dementsprechend viele Klippen hat sie im Verordnungsentwurf aufgetürmt mit dem Resultat, dass es für zivilgesellschaftliche Organisationen so kaum möglich sein wird, einen sinnvollen Weg zur Errichtung ihrer Leuchttürme zu beschreiten.

So sollen Finanzhilfen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten betragen dürfen. Gemeinnützige Projekte lassen sich jedoch per Definition oft nicht zur Hälfte oder mehr über den Markt finanzieren, weshalb wir einen Anteil von bis zu 80 Prozent fordern. Auch dass die Finanzhilfen höchstens für vier Jahre gewährt werden sollen, benachteiligt Non-Profit- gegenüber kommerziellen Organisationen, da diese bekanntlich nach Initialförderung oft Schwierigkeiten bekunden, weitere Mittel zu gewinnen. Dies widerspricht einer Nachhaltigkeits- und oft auch Wirkungsorientierung der geförderten Projekte.

Als sei dies nicht genug, behält sich der Bund die Möglichkeit vor, aufgrund einer komplex zu erstellenden Rangliste einzelnen ausgewählten Projekten weniger als den nachgewiesenen Förderbedarf zu gewähren, was deren Realisierung, trotz Bejahung eines hohen öffentlichen Interesses, gefährdet. Ausbezahlt sollen die Finanzhilfen zudem in Raten, wobei die erste Rate max. 60 Prozent des Gesamtumsatzes betragen darf und erst ausbezahlt werden soll, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen, was in etlichen Non-Profit-Organisationen nicht nur unmittelbar vor Projektstart zu Liquiditätsengpässen führen wird.

Unser Fazit: Es müssen noch einige Klippen entfernt werden, damit Non-Profit-Organisationen nicht Schiffbruch erleiden, um ihre Leuchttürme bauen zu können.

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