Rückwirkende Teilnehmeridentifikation: «Das Bundesgericht geht in der Fernmeldeüberwachung weiter, als es das Gesetz erlaubt»

Andreas Heiniger, Senior Counsel im Rechtsdienst der Swisscom, hat im Jusletter vom 29. April (leider nicht öffentlich) den Bundesgerichtsentscheid «Keine Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung auf 6 Monate bei Straftaten im Internet» kommentiert. Er kommt zum Schluss, dass das Bundesgericht in der Fernmeldeüberwachung weitergeht, als es das Gesetz erlaubt.

Er stützt sich dabei u.a. auf die parlamentarische Beratung, in der sich Bundesrätin Ruth Metzler im Ständerat zu Art. 14 Abs. 4 BÜPF (der damals Art. 12 Abs. 3bis entsprach) wie folgt äusserte:

Erlauben Sie mir einen kurzen Exkurs zu Überwachungen im Internet. Das Internet ist ein Fernmeldenetz, in dem die so genannten Provider Fernmeldedienstleistungen anbieten. Deshalb unterstehen sie dem Gesetz, jedoch mit einigen Modifikationen, die sich aus der Natur der Sache ergeben. Wenn die Polizei im Internet Informationen aufruft und dabei gleich vorgeht wie irgendein anderer Benützer, dann muss sie dabei das Fernmeldegeheimnis nicht verletzen und folglich keine richterliche Anordnung einholen. Stösst jemand im Internet auf strafbare Äusserungen, zum Beispiel rassistischer oder pornographischer Art, und meldet dies einer Strafverfolgungsbehörde, dann fordert diese den Provider auf, die betreffenden Seiten zu sperren. Zur Beweissicherung wird sie den verbotenen Inhalt vorher herunterladen. Auch dafür ist keine richterliche Anordnung nötig. Das Gesetz muss jedoch dann angerufen werden, wenn nur der Provider die Abonnenten der Webseite kennt. Diese Angaben unterstehen nicht dem Fernmeldegeheimnis, sondern sind den Auskünften über die Abonnementsverhältnisse beim Telefon gleichgestellt. In Artikel 12 wird deshalb ein Absatz 3bis eingefügt, der den Provider verpflichtet, die für die Identifizierung notwendigen Angaben zu machen.

Daraus folgert,

dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, Art. 14 Abs. 4 BÜPF als Grundlage zur Erhebung von dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Randdaten zu betrachten. Genau das hat aber das Bundesgericht […] gemacht.

Sowohl die systematische Auslegung wie auch die Materialien ergeben, dass Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 4 BÜPF darin bestehen, dass der Inhaber eines Internetanschlusses aufgrund zusätzlicher Informationselemente identifiziert und der anfragenden Behörde – in derselben Weise wie ein Festnetzabonnent – bekanntgegeben werden kann.

Art. 14 Abs. 4 BÜPF kann hingegen nicht als Grundlage für die Bekanntgabe von Randdaten herangezogen werden.

[…]

Andernfalls würden die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen umgangen, welche für Eingriffe ins Fernmeldegeheimnis gelten.

Die Forderung der Digitalen Gesellschaft ist, dass für alle Eingriffe in des Fernmeldegeheimnis der Deliktkatalog und der Richtervorbehalt gilt, auch für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (Zuordnung von dynamischen IP-Adressen) und bei Straftaten, welche über das Internet begangen wurden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier das Fernmeldegeheimnis nicht gelten soll. Ebenso dürfen Daten, die älter als 6 Monate sind weder aufbewahrt noch verwendet werden.

Der Jusletter-Artikel kann bei Interesse zur Verfügung gestellt werden.

(Danke Martin)