In der Schweiz müssen Anbieterinnen von Telefon- und Internetdiensten im Auftrag des Staates das Kommunikationsverhalten ihrer KundInnen aufzeichnen, z.B. wer wann wen angerufen hat und wie lange das Gespräch gedauert hat, wer sich wann ins Internet eingeloggt hat und für welche Dauer, wer wann wem ein E-Mail oder SMS geschickt hat und die Standortinformationen des Mobiltelefons. Diese Speicherung von elektronischen Kommunikationsdaten wird im Gesetz als «rückwirkende Überwachung» oder umgangssprachlich als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet. Die Daten müssen für 6 Monate abgelegt und auf Verlangen an Strafverfolgungsbehörden oder den Geheimdienst herausgegeben werden.
Die Kosten tragen die KundInnen. Bis zur Pflicht zur Datenspeicherung gab es bspw. bei bluewin.ch gratis E-Mail-Adressen (auch für Personen ohne Geschäftsbeziehung zu Bluewin). Seither kostet ein elektronisches Postfach 48 Franken im Jahr. Aber auch mit allen Abos für Telefon, Mobiltelefon und Internet werden die Datenspeicherungskosten auf die Kunden überwälzt.
In der EU war eine entsprechende Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von 2006 bis 2014 in Kraft. Sie schrieb den Mitgliedstaaten eine Speicherdauer von 6 bis 24 Monaten vor. 2014 wurde sie vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt.
Ein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte
Die verdachtsunabhängige Speicherung von Verbindungs-, Verkehrs- und Rechnungsdaten stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis soll nicht nur garantieren, dass wir alle kommunizieren können, ohne abgehört zu werden, sondern auch, ohne dabei beobachtet zu werden.
Betroffen von der Massnahme sind ausnahmslos alle, wobei bezogen auf den Grossteil der Bevölkerung nur ein hypothetisches Interesse an den Daten (zur Verfolgung von Straftaten) besteht. Es geht hier also nicht, wie es der verharmlosende Begriff suggeriert, um eine «rückwirkende Überwachung». Vielmehr handelt es sich um eine flächendeckende und präventive Überwachung von sämtlichen NutzerInnen von Telefon- (Festnetz, Mobiltelefonie, Fax, SMS, MMS etc.), E-Mail- und Internetdiensten – mit der Absicht, die Daten bei Bedarf gezielt auswerten zu können.
Durch die Vielfältigkeit der Kommunikationsmittel und die Häufigkeit der Benutzung bilden die zu erhebenden Verbindungsdaten das Kommunikationsverhalten der Bevölkerung praktisch vollständig ab. Nahezu jede Kontaktaufnahme wird aufgezeichnet, inklusive des genauen Zeitpunkts und des Standorts. Heutige Handys sind zu Überwachungsgeräten mutiert, da sie ständig kommunizieren, auch wenn sie vom einzelnen Nutzer gerade gar nicht aktiv benutzt werden. Die Auswertung dieser umfangreichen Daten ermöglicht daher tief in das Privatleben eingreifende Rückschlüsse über soziale Kontakte und die Anfertigung detaillierter Persönlichkeits- und Bewegungsprofile, so dass auch Rückschlüsse über den Inhalt der Kommunikation oder den Grund für den Aufenthalt an einem Ort möglich sind.
Die Massnahme ist geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. Unterschiedslos sind davon auch die Hilfesuchenden und MitarbeiterInnen von Organisationen betroffen, die auf Vertraulichkeit angewiesen sind und anonyme Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten.
Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat – auf eine von 34’000 BürgerInnen getragene Beschwerde hin – die praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern auch die unverzügliche Löschung der bis anhin gesammelten Daten angeordnet.
Am 8. April 2014 hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt. Der EuGH beurteilte die europäische Vorratsdatenspeicherung als unverhältnismässig und in vollem Umfang als unvereinbar mit der Grundrechtecharta der EU. Anlass für das deutliche Urteil waren Klagen aus Irland und Österreich gegen die nationalen Umsetzungen der europäischen Vorratsdatenspeicherung. Der Verfassungsgerichtshof in Österreich folgte am 27. Juni 2014 dem EuGH-Urteil und hob das österreichische Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf.
Die Digitale Gesellschaft Schweiz hat bereits im Februar 2014 beim zuständigen «Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst ÜPF) ein Gesuch auf Unterlassung der Vorratsdatenspeicherung eingereicht (siehe weiter unten Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung). Da die Schweiz kein Verfassungsgericht kennt, wird die Beschwerde nötigenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergezogen. Der EGMR würde voraussichtlich gleich wie der EuGH entscheiden, denn die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz betrifft genau die gleichen europäischen Grundrechte.
Antennensuchläufe / Funkzellenabfragen
Erschreckend oft wird mittlerweile auf eine Form der Rasterfahndung zurückgegriffen: Bereits im Jahr 2011 wurde in 160 Fällen nicht abgefragt, wo sich eine bestimmte Person befunden hat, sondern umgekehrt, welche Mobilfunk-TeilnehmerInnen zu einem spezifizierten Tatzeitpunkt über eine definierte Antenne ihr Handy benutzt haben. Durch eine solche Rasterung sind unter Umständen hunderte oder tausende Personen angehalten, ihre Unschuld zu belegen.
In einem bekannt gewordenen Fall ging es um drei Überfälle auf Bijouterien. Für die Täterermittlung sollten die Mobilfunkanbieterinnen sämtliche TeilnehmerInnen, die während gesamthaft 15.5 Stunden in den betroffenen Gebieten/Funkzellen Gespräche geführt oder SMS gesendet hatten, zur Auswertung an die Staatsanwaltschaften gemeldet werden. Diese würden dann aus den zunächst noch anonymisierten Daten aus der Schnittmenge zwischen den Tatorten konkret Verdächtige ermitteln. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat mangels “rechtsgenügendem dringenden Tatverdachts” die Bewilligung der Überwachungsmassnahme abgelehnt. In den Kantonen Schwyz und Schaffhausen wurde sie bewilligt. Auch das Bundesgericht hat der Massnahme zugestimmt.
Im Urteil wird nicht berücksichtigt, dass auch die ermittelten Verdächtigen durch Grundrechte geschützt sind. Ohne klare gesetzliche Grundlage darf ein solch schwerwiegender Eingriff nicht stattfinden. Mit der VÜPF-Revision im 2012 sollte diese geschaffen werden. Ob dies auf Verordnungsstufe reicht, darf bezweifelt werden. Die schleichende Einführung wird mit dem Inkrafttreten des neuen BÜPF abgeschlossen.
Ein weiteres Beispiel wurde in Deutschland bekannt: Im Februar 2011 wurden im Rahmen einer Demonstration in Dresden 140’000 Kommunikationsvorgänge von über 65’000 Rufnummern ausgewertet. Aus diesen wurden durch weitere Rasterung 460 Rufnummern herausgefiltert, von denen die AnschlussinhaberInnen ermittelt wurden. Das Vorgehen hat dem Polizeichef den Job gekostet.
Links
- Sechs Monate im Leben des Malte Spitz: Was Vorratsdaten über uns verraten
- Vorratsdatenspeicherung ist für Verbrechensbekämpfung unnötig
- Die Daten und die Straftaten zur Vorratsdatenspeicherung
- Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung
Grundrechte, wie der Schutz der Privatsphäre, das Fernmeldegeheimnis und die freie Meinungsäusserung dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, das öffentliche Interesse überwiegt und die Einschränkungen verhältnismässig sind.
Die Digitale Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist, weil
- unabhängig von jeglichem Verdacht auf eine Straftat die gesamte Bevölkerung der Schweiz präventiv überwacht wird und die Unschuldsvermutung damit aufgehoben ist,
- es keine Untersuchung zur Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung gibt,
- es keine Untersuchung zur Notwendigkeit einer Speicherfrist von 6 oder 12 Monaten gibt,
- zumal Zahlen des zuständigen Dienstes «Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst ÜPF) nahelegen, dass die meisten Zugriffe auf die Vorratsdaten bereits nach wenigen Tagen erfolgen,
- die Verwendung von Vorratsdaten nicht auf schwerste Straftaten beschränkt ist, sondern bereits der Verdacht auf Straftaten wie einfacher Diebstahl, Urheberrechtsverletzung oder Zechprellerei ausreicht,
- bei beliebigen Straftaten über das Internet – also selbst bei einer Beleidigung –, die Provider gezwungen sind, eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin zu ermöglichen,
- auch Personen mit Schweigepflichten betroffen sind – beispielsweise Anwälte, Ärzte und Geistliche.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht nicht, da wissenschaftliche Studien nahelegen, dass die Vorratsdatenspeicherung zur Verbrechensbekämpfung nicht notwendig ist (so beispielsweise das renommierte Max-Planck-Institut in Deutschland).
Zusätzlich ist die gesetzliche Grundlage ungenügend, weil
- keine Zweckbindung, keine Löschpflicht und auch keine Sorgfaltspflicht besteht,
- kein Auskunftsrecht für die Betroffenen vorgesehen ist,
- die Daten selbst für Rasterfahndungen (Antennensuchlauf) verwendet werden dürfen.
Aus all diesen Gründen hat die Digitale Gesellschaft eine Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Da die Schweiz kein Verfassungsgericht kennt, wird die Beschwerde nötigenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergezogen werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass das komplette Verfahren einige Jahre dauern wird. Der EGMR dürfte in seinem Urteil jedoch nicht hinter dem EuGH zurückstehen und die Vorratsdatenspeicherung als unverhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte taxieren.
Alle wichtigen Links zur Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in chronologischer Reihenfolge:
- Stellungnahme vom 20.4.2013 zum Entwurf des neuen BÜPF:
- Gesuch vom 20.2.2014 auf Unterlassung der Vorratsdatenspeicherung beim Dienst ÜPF:
- Verfügung vom 30.6.2014 vom Dienst ÜPF
- Beschwerde vom 2.9.2014 beim Bundesverwaltungsgericht
- Urteil vom 9.9.2016 vom Bundesverwaltungsgericht
- Beschwerde vom 15.12.2016 beim Bundesgericht
- Urteil vom 2.3.2018 vom Bundesgericht
- Beschwerde vom 27.9.2018 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)