Die Plattform «Justitia.Swiss» soll bereits ab Ende nächstem Jahr in Betrieb genommen werden. Erst danach soll – nach Schaffung vollendeter Tatsachen – eine gesetzliche Grundlage verabschiedet werden. Damit droht nicht nur ein weiteres IT-Debakel, sondern es wird auch der demokratische und rechtsstaatliche Prozess auf den Kopf gestellt. Gegen die Ausschreibung ohne gesetzliche Grundlage hatte die Digitale Gesellschaft zusammen mit einem betroffenen IT-Unternehmen Beschwerde erhoben; diese aber nach einem Nichteintretensentscheid nicht weitergezogen.
Das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) soll den Aktenaustausch zwischen den an Justizverfahren beteiligten Parteien und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden digitalisieren und vereinfachen. Im Frühling 2021 hat die Digitale Gesellschaft eine kritische Stellungnahme zum geplanten Gesetz veröffentlicht, da es nur eine oberflächliche Digitalisierung schafft und grundsätzliche Prinzipien im Bereich Datenschutz und Datensicherheit aussen vor lässt.
Im Sommer 2022 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das zuständige Departement beauftragt, bis Ende Jahr einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Dabei soll es auch eine gewichtige Änderung geben. Neu wird es keine einzelne, zentrale Plattform «Justitia.Swiss» – sondern (mindestens potenziell) zusätzlich verschiedene kantonale Plattformen – geben.
Mit der Inkraftsetzung des BEKJ ist frühestens 2025 zu rechnen. Dies hindert die Verantwortlichen des Projekts «Justitia 4.0» jedoch nicht daran, bereits Tatsachen zu schaffen. Trotz Kritik an der Vorgehensweise wurde die neue Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz bereits ausgeschrieben. Nun haben Zühlke und ELCA den Zuschlag für die Entwicklung bzw. den technischen Betrieb der Plattform erhalten.
Damit droht nicht nur ein weiteres IT-Debakel, sondern es wird auch der demokratische und rechtsstaatliche Prozess unterminiert. Gegen die Ausschreibung ohne gesetzliche Grundlage hat die Digitale Gesellschaft daher zusammen mit einem betroffenen IT-Unternehmen Beschwerde erhoben; diese aber nach einem Nichteintretensentscheid aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nicht weitergezogen.