Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat am 27. Juni 2014 in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfassungswidrig seien und dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Das Verfasssungsgericht fordert die sofortige Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung durch Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ).
Ursprünglich hat der österreichische Verfassungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Vorratsdatenspeicherung gebeten. Nach dem EuGH-Urteil vom April, zieht der österreichische Verfassungsgerichtshof nun nach und verbietet die Vorratsdatenspeicherung per sofort.
Das Verfassungsgericht hält im Urteil klar fest, dass
Ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte wie er durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgt, muss so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht.
Weiter gehen die österreichischen Verfassungsrichter im Urteil auch auf den technischen Wandel ein und stellen fest, dass die Wahrung persönlicher Freiheiten sichergestellt werden muss.
Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass neue Kommunikationstechnologien auch neue Herausforderungen für die Kriminalitätsbekämpfung, die ein öffentliches Interesse darstellt, bedeuten. Dies hat der Verfassungsgerichtshof stets berücksichtigt.
Die Erweiterung der technischen Möglichkeiten führen aber auch dazu, dass den Gefahren, die diese Erweiterung für die Freiheit des Menschen in sich birgt, in einer dieser Bedrohung adäquaten Weise entgegen getreten werden muss.
Die Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit und, darum hat die Digitale Gesellschaft bereits am 27. Februar 2014 beim zuständigen Dienst «Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst ÜPF) ein Gesuch auf Unterlassung der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz eingereicht. Die Beschwerde würde nötigenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen.