Die Digitale Gesellschaft hat eine Stellungnahme zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) eingereicht. Wir fordern eine genauere Regelung der Bearbeitung von biometrischen Daten, bei der es sich immer um einen schweren Grundrechtseingriff handelt. Zudem sind wir gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) zugunsten einer (vermeintlichen) Stärkung der Prinzipien der «Just Culture». Als zu wichtig erachten wir, dass die Transparenz in der Verwaltung gewährleistet ist.
Das Luftfahrtgesetz (LFG) soll geändert werden, um mehrere vom Parlament angenommene Motionen umzusetzen. Der Entwurf enthält neue Bestimmungen zur Verwendung von biometrischen Daten sowie zu Abweichungen vom Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ). Dies sind Aspekte, die unsere Kernanliegen betreffen und von uns nicht unkommentiert hingenommen werden können.
Mit Art. 107c VE-LFG soll eine Grundlage für die Verwendung von biometrischen Daten geschaffen werden. Die Digitale Gesellschaft setzt sich grundsätzlich für ein Verbot des Einsatzes von biometrischen Erkennungssystemen im öffentlich zugänglichen Raum in der Schweiz ein. Der Einsatz solcher Systeme kann eine anlasslose, willkürliche oder gezielt diskriminierende biometrische Massenüberwachung ermöglichen, die nicht mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Gemäss Art. 107c VE-LFG erfolgt die Verwendung der biometrischen Daten allerdings nicht anlasslos und es handelt sich folglich nicht um eine (biometrische) Massenüberwachung.
Die Bearbeitung von biometrischen Daten stellt allerdings in jedem Fall einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar. Daher fordern wir, dass die Bestimmung so angepasst wird, dass ihr selbst zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitung der biometrischen Daten zulässig ist.
Um die Prinzipien der «Just Culture» (auch Redlichkeits- oder Fehlerkultur genannt) zu stärken, soll der Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes mit der Schaffung von Art. 107d VE-LFG dort eingeschränkt werden, wo sich der öffentliche Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen nachteilig auf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und die Meldekultur auswirken könnte. Eine vollständige Ausschaltung des Öffentlichkeitsprinzips bei den in der Bestimmung genannten Dokumentenkategorien (vgl. Art. 107d VE-LFG) birgt allerdings erhebliche Risiken. Das Bundesgericht hat 2017 in einem wegweisenden Urteil (1C_428/2016) die Verwaltung dann auch zu einer transparenten Aufsicht über den öffentlichen Verkehr verpflichtet und eine geplante Geheimhaltungsklausel im Bahngesetz abgelehnt. Das Urteil verdeutlicht, dass eine wirksame Kontrolle staatlicher Behörden nur durch Offenlegung gewährleistet ist. Es soll verhindert werden, dass ein «Kumpel-System» entsteht, bei dem Defizite und Missstände im Verborgenen zwischen Direktbeteiligten verhandelt werden, was das Vertrauen in die Kontrollbehörden untergräbt.
Wir fordern, dass Art. 107d im Luftfahrtgesetz gestrichen wird, um die Transparenz in der Verwaltung, eine vom Volk breit akzeptierte Errungenschaft, auch in diesem wichtigen Bereich zu gewährleisten. Gerade auch im Kontext der «Just Culture» sind wir der Auffassung, dass die im Öffentlichkeitsgesetz sowie in weiteren Gesetzen, darunter dem Luftfahrtgesetz, vorgesehenen Schutzmechanismen vollauf genügen, um wirksame Kontrollen sicherzustellen. Das Öffentlichkeitsgesetz bleibt hier ein unverzichtbarer Bestandteil, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den behördlichen Kontrollapparat zu stärken.
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