Der Bundesrat hat vorgestern eine Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung erlassen und per sofort in Kraft gesetzt. Damit werden aktuelle Erweiterungen der Vereinbarung von Wassenaar nachvollzogen, worin Überwachungssoftware und -produkte explizit als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterstellt werden.
Nach der neuen Verordnung sollen Bewilligungen verweigert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird.
Von der Bestimmung betroffen sind Waren, Technologien und Softwareprodukte für Staatstrojaner (4A005/4D004/4E001), IMSI-Catcher (5A001.f) und zur Internetüberwachung hinsichtlich Inhalts- oder Metadaten (5A001.j).
(Die in der Verordnung aufgeführten Exportkontrollnummern entsprechen der Auflistung der Dual-Use-Güter im Wassenaar Arrangement.)
Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Busse bestraft. In schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren vorgesehen.