Vorgestern haben renommierte Forscher in den USA ein aufschlussreiches Paper darüber veröffentlicht, wie es sich mit dem Notice&Takedown-Verfahren in den der tatsächlichen Praxis verhält. Hier in der Schweiz schlägt der Bundesrat ja vor, im Rahmen der aktuellen Urheberrechtsrevision auch ein solches Verfahren einzuführen, noch ergänzt durch Internetsperren für im Ausland gehostete, möglicherweise das Urheberrecht verletzende Inhalte. Die Vernehmlassungs dazu lief noch bis gestern. So war es gerade noch möglich, aufgrund von Aussagen in dem erwähnten Paper eine Vernehmlassungsantwort einzureichen.
Ich bin darin zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen: Im Anbetracht der zu erwartenden Auswirkungen sind die vorgeschlagenen Artikel 66b+c (Notice&Takedown) und 66d (Internetsperren) als menschenrechtswidrig einzuschätzen. Ein auf Unterhaltungswerke im engeren Sinn (wie etwa Musik und Werke, die erfundene Geschichten erzählen oder darstellen) eingeschränktes Notice&Takedown-Recht wäre möglicherweise menschenrechtskonform, falls die Rechte von Inhaltsanbietern und Nutzern von Inhalten, die von unrechtmässigen Mitteilungen betroffen sind, massiv gestärkt werden. Demgegenüber ist Copyright-Durchsetzung mittels Internetsperren auf keinen Fall menschenrechtskonform möglich.
Bei der Analyse aus Menschenrechtssicht geht es nicht nur um das Recht auf Meinungsäusserung im Sinn der Rechte von Personen, die im Internet Inhalte verbreiten wollen. Das Recht, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen gehört ebenso auch zu den Menschenrechten. (Die hier verwendete Formulierung stammt wörtlich aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.)
In diesem Zusammenhang muss es überraschen, dass im „Erläuternden Bericht“ auf Seite 33 folgendes behauptet wird: „Mit dem Einsatz von Internetsperren setzte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auseinander. Er äusserte sich kritisch, weil Internetsperren menschenrechtlichen Garantien zuwiderlaufen könnten. Sie seien durch die EMRK zwar nicht ausgeschlossen, müssten aber auf einer ausreichend präzisen gesetzlichen Grundlage beruhen und seien so auszugestalten, dass die gleichzeitige Sperrung rechtmässiger Inhalte (sog. «overblocking») so weit wie möglich vermieden werde.“
Tatsächlich geht es in der zitierten Entscheidung (Ahmet Yıldırım v. Turkey) zwar um eine Internetsperre, die als menschenrechtsverletzend eingestuft wurde, aber es ging überhaupt nicht um das Problem, dass Internetsperren das Empfangen von Informationen und Ideen blockieren. In dem betreffenden Fall war der Kläger durch die Internetsperre am Zugriff auf seine eigene Website gehindert. Und in der falsch zitierten Aussage des EGMR-Urteils steht dementsprechend dort, wo von der Notwendigkeit einer präzisen gesetzlichen Grundlage die Rede ist, auch nicht das Wort „Internetsperren“, sondern es ist dort von „prior restraints on publication“ die Rede. (Siehe im Urteilstext die Absätze 64 und 47.)
Tatsächlich ist es selbstverständlich kein Menschrechtsverstoss, wenn aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage – z.B. die Publikation eines verleumderischen Buchs – gerichtlich verboten werden kann. Es ist aber völlig abwegig, daraus eine Legitimation für sich an den Staatsgrenzen orientierende Internetsperren abzuleiten zu wollen!
Ganz im Gegenteil: Wenn solche Internetsperren informative Inhalte betreffen (was sich, wie aus dem Paper hervorgeht, im Falle einer Einführung von Internetsperren zwecks Copyright-Durchsetzung nicht vermeiden lässt) verletzt das ein Menschenrecht in seinem Kern, was durch nichts gerechtfertigt werden kann. Fragen betreffend der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit stellen sich da gar nicht erst.