Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Digitalen Gesellschaft gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz abgewiesen (Medienmitteilung im PDF). Das Gericht anerkennt zwar einen schweren Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorratsdatenspeicherung blendet das Gericht aber wesentliche Aspekte aus. Es übergeht insbesondere, dass nicht zu rechtfertigen ist, die Vorratsdaten der gesamten Bevölkerung zu sammeln. Die meisten Menschen in der Schweiz haben dazu nie einen Anlass gegeben und werden trotzdem rund um die Uhr überwacht.
Mit der Vorratsdatenspeicherung wird von allen Menschen in der Schweiz für sechs Monate gespeichert, wann, mit wem, wie und wo sie kommuniziert haben. Für jede Person in der Schweiz wird anlasslos und verdachtsunabhängig ein detailliertes Profil erstellt. Die Überwachung betrifft ausnahmslos alle Menschen und nimmt auch keine Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis und den Quellenschutz von Journalisten. Jede Person in der Schweiz steht unter Verdacht.
Für die Digitale Gesellschaft erhoben sechs betroffene Personen, unter anderem Nationalrat Balthasar Glättli und zwei Journalisten, Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz. Die Digitale Gesellschaft sieht in dieser Massenüberwachung einen schweren und unzulässigen Eingriff in die Menschenrechte. So verletzt die Vorratsdatenspeicherung insbesondere die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre.
In zahlreichen europäischen Ländern und in der Europäischen Union haben die höchsten Gerichte die Vorratsdatenspeicherung mit Verweis auf die Menschenrechte für unzulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hält die Vorratsdatenspeicherung mit Verweis auf schweizerisches Überwachungsrecht für zulässig. Immerhin anerkennt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass die Vorratsdatenspeicherung einen schweren Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre darstellt.