Am 1. Januar 2021 tritt das neue Fernmeldegesetz in Kraft. Damit wird auch die Netzneutralität, wofür wir uns viele Jahre eingesetzt haben, in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem der wirtschaftlichen Diskriminierung, wie sie durch die Mobilfunk-Provider in der Schweiz praktiziert wurde und teilweise auch noch wird, wird damit ein Riegel geschoben.
In dieser Woche hat der Bundesrat die Verordnungen zum Fernmeldegesetz verabschiedet. Damit tritt das revidierte Fernmeldegesetz am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Schweiz erhält mit der Revision u.a. eine gesetzlich festgeschriebene Netzneutralität, für die wir viele Jahre gekämpft haben. Diese Regelung geht über die Bestimmungen in der EU hinaus, da auch sogenanntes Zero-Rating, also die wirtschaftliche Diskriminierung, klar unzulässig wird.
Das Fernmeldegesetz schreibt die Netzneutralität, resp. das «offene Internet», in Artikel 12e fest:
Die Anbieterinnen von Internetzugängen übertragen Informationen, ohne dabei zwischen Sendern, Empfängern, Inhalten, Diensten, Diensteklassen, Protokollen, Anwendungen, Programmen oder Endgeräten technisch oder wirtschaftlich zu unterscheiden.
Art. 12e Abs. 1 im Fernmeldegesetz vom 22. März 2019
In Abs. 2 sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen. So dürfen die Access Provider Datenpakete unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um z.B. einer ausdrücklichen Aufforderung der Kundin oder des Kunden nachzukommen (Bst. c).
Wir haben uns dafür eingesetzt, dass diese Bestimmung in der Verordnung weiter konkretisiert wird, damit eine solche ausdrückliche Aufforderung der Kundin oder des Kundens zur unterschiedlichen Übertragung von Informationen (wie zum Beispiel durch Zero-Rating) nicht standardmässig Gegenstand eines Angebots sein darf, das die Kundin oder der Kunde über die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Standardangebot akzeptiert (Art. 10f Abs. 3 E-FDV).
Insbesondere Sunrise und UPC, aber auch Economiesuisse, Salt, der Schweizerische Gewerbeverband, SuisseDigital sowie Swisscom haben sich gegen eine solche Regelung gewehrt und die Streichung des vorgeschlagenen Abschnitts verlangt. Gemeinsam mit den Konsumentenorganisationen (SKS, FRC und ACSI) konnten wir dies verhindern. Damit wird die Absicht des Gesetzgebers nun auch tatsächlich umgesetzt (Art. 10f Abs. 2 nFDV).
Sowohl UPC als auch Sunrise haben Mobilfunk-Abos im Angebot, welche WhatsApp-Traffic von der Datenbeschränkung ausnehmen und damit andere Anbieter von Messaging-Diensten diskriminieren. Dieses Zero-Rating wird durch das neue Gesetz verboten. Wir bleiben dran.
Netzneutralität
Der Grundsatz der Netzneutralität bedeutet, dass aller Datenverkehr über das Internet gleich behandelt wird: Internet-Zugangsanbieterinnen verhalten sich gegenüber verschiedenen Internetanwendungen, -diensten, -inhalten und an das Internet angeschlossenen Geräten neutral.
Netzneutralität sorgt für Wettbewerb zwischen diesen Internetdiensten: Ein für den Wirtschafts- und Innovationsstandort Schweiz wesentliches Element der Netzneutralität ist das «Innovation-without-Permission»-Prinzip. Es besagt, dass jeder das Internet weiterentwickeln und eigene Dienste und Inhalte anbieten kann, ohne dafür mit den Providern zuerst Verhandlungen führen zu müssen. Dieser Grundsatz unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit, weil so die Markteintrittsschranken tief gehalten werden und dadurch permanent neue oder verbesserte Internetdienste und Anwendungen um die Gunst der Kunden buhlen können.