Digitale Gesellschaft
Die gemeinnützige Organisation informiert und berät zu Konsumenten- und Rechtsfragen im digitalen Raum, schätzt Technologiefolgen ab hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Grund- und Menschenrechte und bietet Dienste, Software-Projekte und Workshops zur «digitalen Selbstverteidigung» an.
Die Digitale Gesellschaft kämpft für unsere Freiheitsrechte in einer vernetzten Welt.
Auskunftsrecht
- Art. 8 Abs. 2 Datenschutzgesetz:
- Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:
- alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten;
- den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.
Einschränkung des Auskunftsrechts
- Art. 9 Abs. 5 Datenschutzgesetz:
- Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Mustervorlage I
- [Einleitender Satz zum Grund]
- Darf ich Sie bitten, mir gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen,
- sämtliche personenbezogenen Daten, die über mich in Ihrer/n Datensammlung(en) gespeichert sind,
- von welchem Ursprung sie sind, und
- an wen sie weitergegeben wurden.
Mustervorlage II
- Die Vollständigkeit und Richtigkeit der mir zugestellten Informationen wollen Sie mir bitte bestätigen.
- Falls Sie mir diese Auskunft nicht erteilen können, bitte ich Sie gestützt auf Art. 9 DSG, mir dies in einem begründeten Entscheid mitzuteilen.
Mustervorlage III
- Als E-Mail versenden, wenn sich die Anfrage auf ein Werbemail bezieht
- Eingeschriebener Brief mit beigelegter Ausweiskopie
- Bei bedeutenderen Anfragen
- Wenn eine Antwort ausbleibt
- Bei unvollständigen Antworten
Antworten
- Lassen meist auf sich warten
- Sind oft/immer unvollständig
- Kommen per Mail
- Kommen per Post und enthalten Screenshots der Kundendatenbank
SBB Kundendatenbank
Billettkontrollen
SwissPass - vor Löschung der Daten
Schober I
Schober II
Auskunft über falsche Person: Frau K. aus Zürich, preis-neutral und über 27’000 Franken Umsatz
(Quelle: Steiger Legal)
Verweigerte Auskunft: Post I
- «Die Daten zu Einschreiben sind anhand von personenbezogenen Daten nicht erschliessbar im Sinn des DSG. Vielmehr sind sie nur für zum Voraus definierte Postmitarbeitende nach (unpersönlichen) Sendungsnummern zugänglich. Aus diesem Grund ist die Post nicht verpflichtet, Ihnen weitere Auskünfte zu erteilen.»
Verweigerte Auskunft: Post II
- «Ihr Hinweis, dass kein Grund für eine Einschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 9 DSG vorliegt, ist zutreffend. Die Post beruft sich jedoch nicht auf Art. 9 DSG. Vielmehr ist das Auskunftsrecht bereits in Art. 8 DSG eingeschränkt, nämlich auf Daten in Datensammlungen.»
Verweigerte Auskunft: Vorratsdatenspeicherung I
- Kampagne «Meine Vorratsdaten – jetzt!» 2012
- Salt: «Wir möchten an dieser Stelle klarstellen, dass gemäss Art. 8 DSG Anspruch auf Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten besteht, jedoch kein automatischer Anspruch auf Herausgabe der Daten.»
- UPC Cablecom: «Der Verbindungsnachweis für den Internet Traffic ist nicht enthalten und kann nur via ÜPF angefragt werden.»
Verweigerte Auskunft: Vorratsdatenspeicherung I
- Swisscom
- Auch Dritt- und Mitbenutzer haben Anspruch auf Fernmeldegeheimnis- und Grundrechtsschutz
- Fernmeldeverordnung sieht Anonymisierung der Telefonnummern vor
- Grundrechtskonforme Lösung: Weniger Daten speichern und Einsicht gewähren
Rechtsweg
- Schlichtungsantrag an Friedensrichter (Art. 15 DSG; vereinfachtes Verfahren nach Zivilprozessordnung)
- Strafanzeige an Strafverfolgungsbehörden (Art. 34 Abs. 1 DSG)
- Mitteilung an Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
Zusammenfassung
- Einfaches Vorgehen
- Nachhaken nötig
- Auskunftsrecht wirkt einschränkend
- Tiefe Einsichten bleiben verwehrt
Digitale Gesellschaft
4000 Basel
Schweiz
Konto CH15 0900 0000 6117 7451 1