24. Oktober 2018, Kire
Die gemeinnützige Organisation informiert und berät zu Konsumenten- und Rechtsfragen im digitalen Raum, schätzt Technologiefolgen ab hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Grund- und Menschenrechte und bietet Dienste, Software-Projekte und Workshops zur «digitalen Selbstverteidigung» an.
Die Digitale Gesellschaft kämpft für unsere Freiheitsrechte in einer vernetzten Welt.
Netzneutralität bedeutet, dass jeder Datenverkehr von den Providern gleich transportiert wird.
Durch die Diskriminierung von Inhalten und Services wird innovativen Unternehmen die Möglichkeit genommen als Wettbewerber in die entsprechenden Märkte einzutreten.
Durch die Kombination von Netzzugang mit Inhalten und Services wird die Konzentration und Oligopolbildung begünstigt, was nicht im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten ist.
Wenn die Provider Internet-Angebote bezüglich Zugangsgeschwindigkeit oder Datenvolumen diskriminieren oder sperren, verhindert dies die freie Verfügbarkeit und die freie Verbreitung von Informationen und Inhalten.
Künstliche Verknappung der Interkonnektionskapazitäten, um Dienstanbieter (Netflix, Zattoo) von ihren Kunden fernzuhalten, um eine entsprechende Bezahlung zu erwirken .
Der Code of Conduct einiger Schweizer Netzbetreiber ermöglicht explizit Verletzungen der Netzneutralität und zwar sowohl in Form des Zero-ratings als auch in Form der Diskriminierung durch Priorisierung.
Nichtdiskriminierung: Keine Unterscheidung zwischen einzelnen Internetdiensten, -inhalten, -anwendungen und -geräten bzw. zwischen jeweiligen Diensteklassen sowohl bei der Datenübertragung im und an den Rändern des Netzes des Providers als auch in kommerzieller Sicht.
Netzwerkmanagement soll nur dann zulässig sein, wenn dieses nicht kommerziellen Interessen dient und aus technischen Gründen zur Bekämpfung kurzfristiger Überlastungssituationen gerechtfertigt ist. Es dürfen nur anwendungsagnostische Massnahmen zum Einsatz kommen. Anwendungsspezifische Massnahmen müssen den Endkunden/-Geräten überlassen werden.
Spezialdienste sollen nicht zulässig sein, da auf dedizierten Medien das Bandbreitenmanagement von den Endkunden/-geräten vorgenommen und auf shared Medien Spezialdienste grundsätzlich nicht zugesichert werden können.
Interkonnektion: Ein wichtiger Aspekt der Nichtdiskriminierung liegt darin, dass marktbeherrschende Access Provider an mindestens einem der drei grössten Internet Exchanges in der Schweiz offenes Peering anbieten, wobei die beteiligten Parteien jeweils die Kosten für ihren Anschluss übernehmen. Traffic wird nicht verrechnet.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Nichtdiskriminierung liegt darin, dass der Endkunde in der Wahl des Netzabschlussgerätes frei sein soll (insbesondere kein Routerzwang).
Netzneutralität steht synonym für den Erfolg des Internets. Sie garantiert tiefe Markteintrittsschranken und Wettbewerb zwischen den Diensten. Ohne Netzneutraltiät können Zugangsprovider bestimmen, welche Dienste wie erreichbar sind. Nun hat der Ständerat das Wort.
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