Stellungnahme zum Adressdienstgesetz
Das vom Bundesrat vorgeschlagene Adressdienstgesetz genügt den Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz der betroffene Personen nicht. Um diesen Genüge zu tun sind eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer der Protokollierung der Zugriffe, ein verbessertes Auskunftsrecht sowie ein Verzicht der AHV-Nummer als Identifikator nötig.